Gesetzliche Voraussetzungen einer Scheidung

Scheidung: Die gesetzlichen Voraussetzungen


Scheidungs-
grund
Das Gesetz kennt nur noch einen einzigen Scheidungsgrund, nämlich den Scheidungsgrund des § 1565 BGB:

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn Sie gescheitert ist.

Die Gründe, die zu ein Scheitern der Ehe geführt haben, interessieren nicht. Seit 01.07.1977 hat sich der Gesetzgeber unter Aufgabe des Verschuldensprinzips für das sogenannte Zerrüttungsprinzip entschieden.

Wortlauf des $ 1565 BGB Scheitern der Ehe:
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Für einen Außenstehenden ist es schwierig, wenn nicht unmöglich, zu entscheiden, wann eine Ehe endgültig gescheitert ist oder wann sie lediglich in einer Krise steckt.Um den Scheidungswilligen und insbesondere dem Familiengericht die Frage zu erleichtern, wann von einem Scheitern auszugehen ist, wird dieses Scheitern im 2. Satz des § 1565 Abs.1 genauer definiert:

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Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Gesetzliche
Vermutung
des
Scheiterns
Was heißt das nun praktisch?

Leben die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB).

Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, ist die Ehe gescheitert, wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt und zwar auch dann, wenn der andere Ehegatte widerspricht (§ 1566 Abs. 2). Der Gesetzgeber stellt hier unwiderlegliche gesetzliche Vermutungen auf, um ein "Waschen schmutziger Wäsche" zu vermeiden.

Wann muss
das
Scheitern
der Ehe
bewiesen
werden?
Beantragt einer der Ehegatten die Scheidung nach einjähriger Trennung, aber vor Ablauf der dreijährigen Trennungsfrist und widerspricht der andere Ehegatte, ist eine Scheidung meist dennoch möglich. Dem scheidungswilligen Ehegatten kommen dann aber die Beweiserleichterungen des § 1566 Abs. 1 nicht zu Gute, mit anderen Worten, er muss zur Überzeugung des Gerichts darlegen, warum er die Ehe für gescheitert ansieht.

An diese Darlegungslast werden seitens der Gerichte keine allzu hohen Anforderungen gestellt.

Ausnahmetat-
bestände
Von den oben skizzierten Regeltatbeständen gibt es zwei wichtige Ausnahmen:

Vor Ablauf des ersten Trennungsjahres kann unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise eine Ehe geschieden werden, wenn wichtige Gründe in der Person des anderen Ehegatten vorliegen.

Wie stark die Rechtsprechung die Scheidung vor Ablauf der Trennungsfrist als Ausnahmetatbestand sieht, können Sie aus der gesonderten Rechtsprechungsübersicht ersehen.

Nach Ablauf einer dreijährigen Trennungsfrist und auch dann, wenn ein Ehegatte das Scheitern der Ehe im einzelnen nachweist, können besondere Umstände trotz Scheiterns der Ehe ein weiteres Hinausschieben der Scheidung rechtfertigen. Auch hier handelt es sich aber um Ausnahmefälle, die nur in sehr sehr wenigen Fällen zur Anwendung kommen. Kurze Hinweise für Härteklausel bei einer Ehescheidung.

Was heißt
getrennt
leben ?

Getrennt leben heißt salopp gesagt Trennung "von Tisch, Bett und Kasse". Es wird nicht immer möglich sein, sofort eine eigene Wohnung zu beziehen, also muss man versuchen, sich innerhalb der Wohnung zu arrangieren. Gemeinsame Mahlzeiten, Das Wäschewaschen für den Partner, der gemeinsame Einkauf können zwar vereinzelt vorkommen, sollten aber Ausnahmefälle bleiben.Vorübergehende Versöhnungsversuche dürfen vorkommen, eine feste zeitliche Grenze lässt sich hier schwer ziehen.

Die Frage, ob die Partner im Sinne des Gesetzes getrennt leben, tritt insbesondere dann auf, wenn die Partner ohnehin aufgrund besonderer Umstände getrennt leben (der Ehemann ist Seemann und monatelang unterwegs, ein Getrenntleben kann auch fraglich sein, wenn einer der Partner so schwer psychisch erkrankt, dass er kein Bewußtsein davon mehr hat, verheiratet zu sein). Vgl. hierzu OLG Düsseldorf - ( NJW-RR 1995, 963):

Die bloße räumliche Trennung reicht für ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr der erkennbare Willen mindestens eines der Ehepartner, die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herzustellen. Der Umstand, dass einer der Ehegatten aus beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gezwungen ist, sich für längere Zeit an einem anderen Ort und außerhalb der Ehewohnung aufzuhalten, ist kein Indiz für eine beabsichtigte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und damit für ein Getrenntleben. Dies gilt auch für die längere Abwesenheit eines Ehegatten wegen einer Strafhaft.

Alle Angaben ohne Gewähr,   geändert: 17. Nov. 1999   © RA Hettenbach   bei Finanztip.de
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