Rechtsfragen bei einer Trennung der Eheleute
| Auszug |
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| Die Wohnung
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Haben, wie in der Regel, die Ehegatten den Mietvertrag gemeinsam
unterschrieben, haften nach dem Auszug eines Ehegatten dem Vermieter gegenüber beide
weiter für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Das betrifft nicht nur die reinen
Mietkosten, sondern auch eventuelle in näherer oder weiterer Zukunft auftretende
Renovierungsverpflichtungen.
Kann man sich dagegen schützen? Nur schwer. Eine einseitige Kündigung über die Wohnung braucht der Vermieter nicht akzeptieren. Warum sollte der Vermieter auf einen Haftungsschuldner verzichten? Es besteht theoretisch die Möglichkeit, mit Hilfe des Familiengerichts nach den Regeln der Hausratsverordnung auch ohne Zustimmung des Vermieters eine Neuregelung des Mietverhältnisses zu erreichen. Gedacht sind diese Regelungen aber eigentlich dafür, dass sich die Ehegatten nicht darüber einigen können, wer die Wohnung weiterhin alleine nutzen darf. Ob man die Regelung dahingehend auslegen kann, dass man quasi zu Gunsten eines Ehegatten (und damit eigentlich zu Lasten des Vermieters eine andere Regelung durchsetzt, erscheint mir fraglich. Konsultieren Sie rechtzeitig einen Anwalt! Vergleiche auch ... und wer bekommt die Wohnung? |
| Gemeinsame Schulden | Wer für gemeinsame Schulden aufzukommen hat,
ist im Verhältnis zum Gläubiger meist klar: Derjenige, der sich dem Gläubiger (häufig
der Bank) gegenüber verpflichtet hat, also meistens beide Ehegatten. Zahlt einer der beiden Ehegatten die Schulden alleine zurück, hat er unter Umständen gegen den anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch. Ich formuliere das bewusst sehr vorsichtig, denn aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Regelung zwischen den Ehepartnern kann sich anderes ergeben. |
| Schulden nach der Trennung? | Schulden, die ein Ehepartner während des Zusammenlebens oder
nach der Trennung macht, berühren (außer in den sehr seltenen Fällen der
Gütergemeinschaft) den anderen Ehepartner nicht direkt. Anzeigen wie: "Hiermit
teile ich mit, dass ich für die Schulden meiner Frau (meines Mannes) nicht aufkomme"
sind überflüssig, nutzlos und gegebenenfalls beleidigend. Vorsicht ist allerdings bei Bürgschaften geboten. Hat ein Ehepartner für den vom anderen Ehepartner aufgenommenen Kontokorrentkredit die Bürgschaft übernommen, sollte er grundsätzlich der Bank gegenüber spätestens bei der Trennung mitteilen, dass er die Bürgschaft auf den derzeitigen Schuldsaldo beschränkt.
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| Vermögens- verschiebungen |
Vermögensverschiebungen während der Trennungszeit im
Hinblick auf den später durchzuführenden Zugewinnausgleich sind nicht selten und oft ist
ihnen nur mit großer Mühe beizukommen. Wenn man die Vermögensverhältnisse des Partners
zum Zeitpunkt der Trennung in etwa kennt, kann man zu geeigneter Zeit die notwendigen
Maßnahmen ergreifen. Es wäre wünschenswert, dass sich die Partner zum Trennungszeitpunkt ihre Vermögensverhältnisse offenbaren. Hierdurch könnte später manch unerfreuliche Auseinandersetzung vermieden werden. |
| Unterhalt | Der Bereich Unterhalt ist zu komplex, um ihn hier abhandeln zu können.
Für einen ersten Überblick kann auf die Darstellungen zum Geschiedenenunterhalt
verwiesen werden. Generell gilt: Ist ein Ehegatte nicht aus anderen Gründen unterhaltsberechtigt, hat aber während bestehender Ehe nicht gearbeitet, wird ihm zwar auf Dauer eine Berufstätigkeit zugemutet. Bis zu einem Jahr nach Beginn der Trennung hat der Ehegatte aber eine "Schonfrist", um sich in Ruhe nach einer anderen Tätigkeit umzusehen. |
| Alle Angaben ohne Gewähr, geändert: 17. Nov. 1999 © RA Hettenbach bei Finanztip.de |
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