Ein Schenkungswiderruf wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht kann jedoch dann ungerechtfertigt sein, wenn der Schenker durch seine Lebenspraxis zu erkennen gegeben hat, dass eheliche Treue für ihn nicht die hohe Bedeutung hat, die ihr üblicherweise beigelegt wird. Diesen Fall nahm das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bei einem Ehemann an, der jahrelang die Fortsetzung einer außerehelichen Beziehung seiner Ehefrau auch nach der Eheschließung toleriert hatte. Er konnte daher den Schenkungswiderruf nicht mit einem neuerlichen "Seitensprung" seiner Frau begründen.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.07.2006
19 W 41/06
ZAP EN-Nr. 786/2006
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