Schenkungen in einer Zugewinngemeinschaft
Sinn der Zugewinngemeinschaft ist es, dass beim Zugewinnausgleich der eine Ehepartner nur an dem Vermögen des anderen Ehepartners teilhaben soll, das in irgendeiner Form zumindest indirektes Resultat des ehelichen Zusammenlebens ist; mit anderen Worten:
Es soll nur einen Anteil am ehelichen Zugewinn geben. Wenn einer der Ehepartner (oder auch beide) von außen her Zuwendungen erhalten, die nicht einmal indirekt das Resultat des ehelichen Zusammenlebens sind, dann sollen solche Vermögenszuwäche am Zugewinnausgleich nicht teilhaben.
Auf gut Deutsch gesagt: Was einer der beiden
Ehegatten geschenkt erhält oder erbt, bleibt im Zugewinnausgleich unberücksichtigt.
Das geschieht in der Weise, dass das geschenkte oder ererbte Vermögen, welches ja nun
Bestandteil des Endvermögens ist, zugleich auch dem Anfangsvermögen zugerechnet und
dadurch wertmäßig neutralisiert wird. Dadurch wird es aus dem Zugewinnausgleich
herausgenommen.
Diese Regel gilt allerdings nicht für Schenkungen oder sonstige Zuwendungen, die
"den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sind" (§ 1374 II BGB). Und
gerade diese Schenkungen sind mehr als häufig: Oft werden junge Eheleute von den Eltern
mit dem ein oder anderen Betrag unterstützt, damit sie sich ein neues Auto leisten, in
Urlaub fahren oder neue Möbel kaufen können. Diese Sorte Schenkungen haben mit dem
Eheleben direkt zu tun. Werden sie in Werte umgesetzt (z.B. in ein Auto), dann ist dieser
Wert sehr wohl Bestandteil des Zugewinns und ist auch auszugleichen. Ähnliches gilt für
gleichmäßige monatliche Geldrenten, die die Eltern des Ehepaars oder der berühmte
"reiche Onkel" dem Ehepaar als Starthilfe nach der Hochzeit eine Zeit lang
zukommen lassen.