Ehebedingte Schulden: Eigenheim und Unterhalt

Ehebedingte Schulden: Eigenheim und Unterhalt

Eine auch nur annähernd vollständige Darstellung der rechtlichen Probleme, die im Zusammenhang mit Wohnungseigentum (Alleineigentum oder Miteigentum der Ehegatten) einerseits, dem Auszug des unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Ehegatten andererseits entstehen können, würde den Rahmen dieser Seiten bei weitem sprengen. Wer wirklich versuchen will, sich in diese Problematik zu vertiefen, dem sei das (auch ansonsten sehr empfehlenswerte) Buch von Wendl/Staudigl "Das Unterhaltsrecht in der richterlichen Praxis" § 1 Randziffern 211 ff. ans Herz gelegt. Trotz der Fülle von Fallbeispielen eine nicht ganz leichte Kost.

Wir wollen hier nur kurz auf die Frage eingehen, wie sich Immobilienschulden auf die Zahlung von Unterhalt auswirken.

Fallvariante 1:

Der Unterhaltsschuldner U wohnt mietfrei in der ihm gehörenden lastenfreie Immobilie, die früher von beiden Eheleuten bewohnt wurde. Der Wohnwert hat die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Sein Einkommen errechnet sich aus seinem bereinigten Nettoeinkommen zuzüglich dem Vorteil des mietfreien Wohnens. Verdient der U 6000,- Euro und hätte für eine vergleichbare Wohnung 1000,- Miete zu bezahlen, ist er in der Regel aus einem Einkommen von 7000,- leistungsfähig.   Grundsteuer und sonstige verbrauchsunabhängige Ausgaben vermindern allerdings den Wohnwert.

Fallvariante 2:

Der Unterhaltsschuldner wohnt wie oben in seiner ihm gehörenden Immobilie, hat aber noch Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Hat er dies bereits während bestehender Ehe in einem Rahmen getan, der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprach, können m.E. Zins- und Tilgungsleistungen seine Leistungsfähigkeit auch dann mindern, wenn die Aufwendungen den Wohnwert übersteigen (sehr strittig!)  Zahlt U also 1500,-  ab, ist er in Höhe von 5.500,-   leistungsfähig. 

Fallvariante 3:

U und seine geschiedene Ehefrau haben zur Miete gewohnt. Nach der Trennung kauft sich U eine Eigentumswohnung auf Kredit. Hier wird weder der Vorteil des mietfreien Wohnens noch werden eventuelle Zinsen und Tilgungen berücksichtigt, weil beide die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben.

Fallvariante 4:

Die Eheleute haben gemeinsam in einem ihnen gehörenden Haus gewohnt. Das Haus hatte einen Wohnwert von Euro 1500.-. Bei einem Einkommen des U von 7000,- wurden monatlich Zins und Tilgung mit Euro 2000,- bezahlt. Im Zuge der Ehescheidung wurde das Haus verkauft. U kauft sich eine Eigentumswohnung mit einem Wohnwert von 750,-.  An Zins und Tilgung hat er  etwa 1.700,-  Euro aufzubringen. Anbezahlt hat er auf die Wohnung 100.000,- Erlös aus dem Hausverkauf. Auch die Lösung dieses Problems ist umstritten.

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Nach meiner Auffassung  wäre U aus einem Einkommen von Euro 6.500 leistungsfähig. Begründung: Die ehelichen Lebensverhältnisse waren geprägt durch Einkommen + Wohnwert des Hauses  ./. Vermögensbildung also 7000,- + 1500,- ./.  2000,-.  Der vermögensbildende Teil des Einkommens (Euro 500,-) hat die ehelichen Verhältnisse nicht geprägt (BGH  FamRZ 84/149)  Bei ansonsten guten Einkommensverhältnissen braucht sich U nicht darauf verweisen zu lassen, es wäre wirtschaftlich vernünftiger, den Verkaufserlös zinsgünstig anzulegen. Andererseits darf er auch nicht auf Kosten der Unterhaltsberechtigten Vermögen bilden, weshalb der höhere Aufwand für die Eigentumswohnung außer Betracht bleiben muss.

Alle Angaben ohne Gewähr,   geändert: 17. Nov. 1999   © RA Hettenbach   bei Finanztip.de
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