Vorbemerkung: Das Urteil setzt sich überwiegend mit anderen Themen auseinander. Wiedergegeben werden nur die Passagen, die sich mit der Anrechnungsfähigkeit von Schulden auseinandersetzen. Redaktioneller Hinweis: Der nachstehende Artikel ist nicht mehr aktualisiert worden. Nutzen Sie daher bitte auch die Startseite Familienrecht oder die am Ende des Artikes stehende Textsuche mit dem Button "Familienrecht".
Tatbestand:
Die 1978 geschlossene Ehe der Parteien, aus der vier in den Jahren 1979, 1981,1985 und 1987 geborene Kinder hervorgingen, wurde durch am 23. Januar 1990 rechtskräftig gewordenes Urteil des Kreisgerichts D. unter Anwendung von DDR-Recht geschieden. Das Erziehungsrecht für die Kinder wurde der Klägerin übertragen und der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. In der Folge übersiedelte der Beklagte am 20. April 1990 aus dem Gebiet der ehemaligen DDR in die damalige Bundesrepublik Deutschland und heiratete am 4.Juli 1990 erneut. Die Klägerin verzog im Oktober 1991 mit den Kindern in die alten Bundesländer.
Mit der im Jahre 1992 erhobenen Klage nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab der Klage weitgehend statt und verurteilte den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 542 DM ab Januar 1992, von 519,90 DM ab März 1992 und von 438,30 DM ab Juli 1992. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin erkannte das Oberlandesgericht auf monatliche Unterhaltsbeträge von 398,79 DM ab Januar 1992, von 542 DM ab März 1992 und von 462,89 DM ab Juli 1992.
Aus den Gründen:
(..)
Ob vom Unterhaltsverpflichteten eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände ankommt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Berücksichtigungswürdigkeit ergeben sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Unterhaltsschuldner, da er hierbei die Minderung seiner Leistungsfähigkeit geltend macht (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. November 1989 aaO. S. 287 m.w.N.).
Vorliegend hat sich der Beklagte darauf beschränkt, für das Darlehen über 5.000 DM einen Verwendungszweck zu nennen, nämlich die Möblierung seiner Wohnung, ohne dies näher zu substantiieren. Beide von ihm ins Feld geführten Verbindlichkeiten sind nicht während des Zusammenlebens der Parteien eingegangen worden. Nachdem bereits das Amtsgericht die Berücksichtigung abgelehnt hatte, hat der Beklagte keinen Anlass gesehen, in zweiter Instanz hierzu nähere Ausführungen zu machen. Was er in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, reicht schon nicht aus, eine Berücksichtigungswürdigkeit der fraglichen Verbindlichkeiten schlüssig darzutun.
4. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen lässt, ist die Revision zurückzuweisen.
| Alle Angaben ohne Gewähr, geändert: 17. Nov. 1999 © RA Hettenbach bei Finanztip.de |
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