Sorgerecht: Sorgerechtsänderungen ab Juli 1998

Sorgerecht: Sorgerechtsänderungen ab Juli 1998

Das Sorgerecht ist jetzt für eheliche und nichteheliche Kinder gleich geregelt:

  • Leben die Eltern zusammen, haben Sie, wenn sie verheiratet sind, auch – wie schon immer – das gemeinsame Sorgerecht.
  • Sind die Eltern nicht verheiratet, können Sie eine Erklärung abgeben, für das Kind gemeinsam sorgen zu wollen und haben dann ebenfalls das gemeinsame Sorgerecht. Geben sie eine solche Erklärung nicht ab, bleibt es wie bisher beim alleinigen Sorgerecht der Mutter.
  • Leben die Eltern getrennt und hatten zuvor das gemeinsame Sorgerecht, dann bleibt es dabei, es sei denn, einer der beiden beantragt das alleinige Sorgerecht. Dann kann das Gericht mit Zustimmung des anderen bzw. wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht auch ohne Zustimmung die Sorge auf einen allein übertragen.
  • Hatte die Mutter das Sorgerecht allein, so kann der Vater die Übertragung auf sich beantragen, wenn dies dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Dies soll nach Diedrichsen, NJW 1998 S. 1977 ff., 1985 auch dann gelten, wie die Eltern nie zusammengelebt haben. Das bedeutet auf deutsch, dass der nichteheliche Vater das Sorgerecht für sein Kind beantragen kann und es auch bekommt, wenn das Kind bei ihm besser aufgehoben ist als bei der Mutter.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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