Das Sorgerecht ist jetzt für eheliche und nichteheliche Kinder gleich geregelt:
- Leben die Eltern zusammen, haben Sie, wenn sie verheiratet sind, auch wie schon
immer das gemeinsame Sorgerecht.
- Sind die Eltern nicht verheiratet, können Sie eine Erklärung abgeben, für das Kind
gemeinsam sorgen zu wollen und haben dann ebenfalls das gemeinsame Sorgerecht. Geben sie
eine solche Erklärung nicht ab, bleibt es wie bisher beim alleinigen Sorgerecht der
Mutter.
- Leben die Eltern getrennt und hatten zuvor das gemeinsame Sorgerecht, dann bleibt es
dabei, es sei denn, einer der beiden beantragt das alleinige Sorgerecht. Dann kann das
Gericht mit Zustimmung des anderen bzw. wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht
auch ohne Zustimmung die Sorge auf einen allein übertragen.
- Hatte die Mutter das Sorgerecht allein, so kann der Vater die Übertragung auf sich
beantragen, wenn dies dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Dies soll nach
Diedrichsen, NJW 1998 S. 1977 ff., 1985 auch dann gelten, wie die Eltern nie
zusammengelebt haben. Das bedeutet auf deutsch, dass der nichteheliche Vater das
Sorgerecht für sein Kind beantragen kann und es auch bekommt, wenn das Kind bei ihm
besser aufgehoben ist als bei der Mutter.
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