Jugendhilfe muss ehrverletzende Äußerungen über Eltern unterlassen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts sind nicht befugt, Dritten gegenüber Informationen über eine im Bundeszentralregister getilgte Straftat (hier wegen sexuellen Missbrauchs) einer bestimmten Person (hier Elternteil) abzugeben. Derartige ehrverletzende Äußerungen sind auch nicht durch die gesetzlich geregelte Verpflichtung der Jugendhilfe gedeckt, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.

Beschluss des VG Frankfurt/Main vom 06.12.2005
7 G 1910/05
NJW 2006, 2059

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