Sorgerechtsregelung bei unterschiedlicher Religionsauffassung
Nach dem Kindschaftsreformgesetz stellt nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht von getrennt lebenden Eltern ehelicher Kinder den Regelfall dar. Das Familiengericht darf hiervon auf Antrag eines Ehegatten nur dann abweichen, wenn die Anordnung des alleinigen Sorgerechts dem Kindeswohl entspricht.
Allein die Tatsache, dass sich die geschiedenen Eltern nicht über die Religionszugehörigkeit ihres gemeinsamen Kindes einigen können, rechtfertigt die Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil nicht.
Beschluss des BGH vom 11.05.2005
XII ZB 33/04
BGHR 2005, 1194