Der BGH hat in seinem Urteil (BGH vom 30.07.2008 – XII ZR 177/06) zum Unterhaltsrecht deutlich gemacht, dass der Halbteilungsgrundsatz nicht bedeutet, dass dem Unterhaltspflichtigen stets und unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten immer die Hälfte seines Einkommens verbleiben muss.
Diesem Grundsatz ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass dem Unterhaltspflichtigen so viel verbleiben soll, wie der Unterhaltsberechtigter durch eigene Einkünfte und den ergänzenden Unterhalt insgesamt zur Verfügung hat. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ist das die Hälfte des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens der ehemaligen bzw. getrenntlebenden Eheleute und bei einem früheren und einem neuen unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Drittel des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens der Unterhaltsgemeinschaft.
Bei gleichrangigen Unterhaltsansprüchen geschiedener und neuer Ehegatten beeinflussen sich jedoch der Bedarf des geschiedenen und des neuen Ehegatten gegenseitig (Drittelung), so dass die Gefahr einer Besserstellung des geschiedenen Ehegatten aufgrund der neuen Heirat in der Regel nicht mehr besteht.
ACHTUNG: Die vom BGH im Jahre 2008 entwickelte so genannte Dreiteilungsmethode ist mit dem Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden. Folge: Urteile oder Vergleiche, die aufgrund der - für verfassungswidrig erklärten - Rechtsprechung des BGH ergangen sind, können durch einen Abänderungsantrag ggf. zu neuen Unterhaltstiteln führen. [Mehr hierzu im Artikel Nachehelicher Unterhalt für Ex-Ehegatten].
Der Bundesgerichtshof hat den Fall zugleich zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu ändern. Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs musste der Splittingvorteil stets der neuen Ehe verbleiben. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau musste deswegen auf der Grundlage eines fiktiven und geringeren - weil nach der Grundtabelle zu versteuernden – Einkommens errechnet werden. Weil sich nunmehr der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen, konnte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgeben. Allerdings darf ein geschiedener Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre. Siehe Pressemitteilung des BGH.
Der nachstehende Inhalt ist vom Autor noch nicht aktualisiert worden und beinhaltet Beispiele, die ggf. durch die Unterhaltsrechtsreform 2008 überholt sind. So ist die Bedürftigkeit des Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, eine Voraussetzung. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten, den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen. Feste Bedarfssätze, wie beim Kindesunterhalt existieren nicht.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss=. Wer vor der Ehe wenig verdiente, muss nach der Ehe ggf. wieder mit wenig zufrieden sein. Siehe hierzu im einzelnen den Ratgeber zum Ehegattenunterhalt.
Der Ehegattenunterhalt kann aus verschiedenen Positionen bestehen:
In vielen Fällen wird nur der Elementarunterhalt geltend gemacht.
Für die Unterhaltshöhe gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Dieser Halbteilungsgrundsatz besagt, dass jedem (Ex-)Ehegatten die Hälfte der beiden insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zusteht. Grobes Beispiel: Wenn der Ehemann ein Nettoeinkommen von 2.500,- Euro hat und die Ehefrau ein Nettoeinkommen von 1.300,- Euro, dann haben sie beide zusammen 3.800,- Euro monatlich. Davon steht der Ehefrau die Hälfte zu, also 1.900,- Euro. Da sie bereits 1.300,- Euro selbst verdient, hat sie noch einen Unterhaltsanspruch von 600,- Euro.
Diese Berechnung kann man abgekürzt in der Formel darstellen: Unterhaltsanspruch = (EinkommenEhemann ./. EinkommenEhefrau) : 2 .
"EinkommenEhemann" bzw. "EinkommenEhefrau" stellen jeweils das "unterhaltsrelevante Einkommen" dar. Dieses Einkommen ist nicht identisch mit dem monatlichen Nettoeinkommen. Vielmehr werden einerseits vom Nettoeinkommen noch diverse Abzüge vorgenommen (z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Kindesunterhalt, Schulden), andererseits können auch weitere Beträge hinzuaddiert werden (z.B. der Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie). Wegen der genauen Berechnung dieses "unterhaltsrelevanten EInkommens", welches für die Unterhaltsberechnung maßgeblich ist, lesen Sie bitte das Kapitel "Wie wird das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt?"
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts wird in folgenden Schritten berechnet:
1. Zunächst wird für beide Eheleute getrennt das jeweilige unterhaltsrelevante
Einkommen ermittelt.
2. Danach wird der Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz
gemäß der oben dargestellten Formel errechnet.
3. Sodann wird überprüft,
ob der Unterhaltspflichtige diesen Unterhalt zahlen kann, ohne dass sein Selbstbehalt
unterschritten wird. Falls dieser Selbstbehalt unterschritten wird, so liegt
ein sogenannter Mangelfall vor,
und der Unterhalt muss neu berechnet werden.
4. Schließlich ist zu prüfen,
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist in vielen Fällen recht einfach, kann aber auch ziemlich kompliziert werden. Das hängt vor allem davon ab, wie die Einkommenssituation der Eheleute während der Ehe war. Kompliziert kann es vor allem dann werden, wenn während der Ehe auch andere Einkommensquellen als nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorhanden waren, wenn die Eheleute ein Eigenheim/eine Eigentumswohnung bewohnt haben oder wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sich nach Trennung/Scheidung verändert hat.
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| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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