3. Stufe: Auf der 3. Stufe geht es um die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, also um die Frage, ob er den Betrag, der sich auf der 2. Stufe ergibt, nach seinen Einkommensverhältnissen zahlen kann. Auf dieser Stufe werden alle Einkünfte des Verpflichteten angerechnet, auch solche, die erst nach der Trennung/Scheidung entstanden sind und deshalb nicht eheprägend waren. Bei Erwerbseinkommen wird wieder 1/7 abgezogen.
Der Betrag, der dann übrigbleibt, ist der Unterhaltsanspruch.
Auf der 3. Stufe wird auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt (siehe das Kapitel "Welche Beträge müssen dem Unterhaltspflichtigen verbleiben?").
Angenommen, der Ehemann hatte vor der Scheidung einen Verdienst von 1.400,- Euro netto, die Ehefrau hatte keine Einkünfte, keine Kinder vorhanden. Der Bedarf nach Stufe 1 beträgt also (6/7 x 1.400) : 2 = 600,- Euro. Verdient die Frau nach der Scheidung 315,- Euro, so muss sie sich in Stufe 2 anrechnen lassen: 6/7 x 315,- Euro= 270,- Euro. Es besteht also noch eine Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf) i.H.v. 330,- Euro. Dies wäre eigentlich ihr Unterhaltsanspruch. Angenommen nun, der Ehemann ist nach der Scheidung unverschuldet arbeitslos geworden, er bekommt 750,- Euro Arbeitslosengeld. Er hat als Nichterwerbstätiger aber einen Selbstbehalt von 650,- Euro, kann also nur noch 100,- Euro Unterhalt zahlen. Wegen mangelnder Leistungsfähigkeit besteht deshalb auch nur ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 100,- Euro. -->
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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