Ehescheidung - das Scheidungsverfahren

Nur eine "gescheiterte" Ehe kann geschieden werden. Es gilt das Zerrüttungsprinzip. Das Scheitern der Ehe ist im § 1565 BGB geregelt. Es heißt dort:
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 1566 BGB definiert die Vermutung für das Scheitern einer Ehe:
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Die nachstehenden Informationen geben eine Überblick über die wichtigsten Punkte im Scheidungsverfahren.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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