Wann entfällt ein Anspruch des Ehegatten auf Trennungsunterhalt?

In Betracht kommen folgende Fälle:

  1. Der Ehegatte verdient selbst genug, um seinen Unterhaltsanspruch zu decken.
     
  2. Verwirkung,  (§ 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2 - Nr. 7 BGB). Insbesondere bei: Straftat gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen, Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, Verschwendung, anschwärzen beim Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen, böswilliges Verlassen unter erniedrigenden Umständen, ehebrecherisches Verhältnis während des Zusammenlebens, Unterschieben eines Kindes, längeres eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner.

    Betreut der Unterhaltsberechtigte eines oder mehrere Kinder, die noch so jung sind, dass der Unterhaltsberechtigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, kommt i.d.R. allenfalls eine teilweise Kürzung in Betracht, und zwar bis auf einen Betrag von 770,- Euro (Mindestbedarf). Liegt der Unterhaltsanspruch also z.B. "eigentlich" bei 900,- Euro, so kann er auf 770,- Euro gekürzt werden. Liegt der Unterhaltsanspruch dagegen ohnehin unterhalb der 770,- Euro, so kommt bei der Betreuung gemeinsamer Kinder regelmäßig keine Kürzung in Betracht. Grund: Das "Fehl"-Verhalten des Ehegatten soll sich nicht zum Nachteil der Kinder auswirken, was aber der Fall wäre, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz der Betreuung junger gemeinsamer Kinder arbeiten müsste.

    RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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