Verwirkung, (§ 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2 - Nr. 7 BGB). Insbesondere bei: Straftat gegen den Ehegatten oder einen
nahen Angehörigen, Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, Verschwendung,
anschwärzen beim Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen, böswilliges
Verlassen unter erniedrigenden Umständen, ehebrecherisches Verhältnis
während des Zusammenlebens, Unterschieben eines Kindes, längeres
eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner.
Betreut der Unterhaltsberechtigte eines oder mehrere Kinder,
die noch so jung sind, dass der Unterhaltsberechtigte keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen muss, kommt i.d.R. allenfalls eine teilweise
Kürzung in Betracht, und zwar bis auf einen Betrag von 770,- Euro
(Mindestbedarf). Liegt der
Unterhaltsanspruch also z.B. "eigentlich" bei 900,- Euro, so kann er auf
770,- Euro gekürzt werden. Liegt der Unterhaltsanspruch dagegen ohnehin
unterhalb der 770,- Euro, so kommt bei der Betreuung gemeinsamer Kinder
regelmäßig keine Kürzung in Betracht. Grund: Das "Fehl"-Verhalten
des Ehegatten soll sich nicht zum Nachteil der Kinder auswirken, was aber
der Fall wäre, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz der Betreuung junger
gemeinsamer Kinder arbeiten müsste.