Unterhalt: Das Verhältnis zwischen dem früheren Ehegatten und den "neuen" Kindern

Hat der Unterhaltspflichtige aus einer neuen Beziehung (egal ob verheiratet oder nicht) Kinder, so gehen diese Kinder bei der Unterhaltsberechnung dem früheren Ehegatten vor. Denn in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten stehen alle minderjährigen Kinder immer an erster Stelle, egal aus welcher Ehe bzw. welcher Beziehung stammend.

Ob auch die Mutter der neuen Kinder dem früheren Ehegatten vorgeht, hängt davon ab, ob es auch aus der alten Ehe gemeinsame Kinder gibt.

  1. Es gibt gemeinsame minderjährige1) Kinder mit dem neuen Partner, aber nicht mit dem früheren Ehegatten:
    In diesem Fall geht der neue Ehegatte dem alten Ehegatten vor. Es gilt folgende Unterhaltsreihenfolge:
    1. die Kinder
    2. der neue Partner
    3. der frühere Ehegatte

  2. Es gibt weder aus der alten Ehe noch aus der neuen Ehe gemeinsame minderjährige1) Kinder:
    In diesem Fall sind der alte Ehegatte und der neue Ehegatte untereinander gleichberechtigt. Beide (Ex-)Ehegatten müssen sich den Unterhalt, der nach Abzug des Selbstbehalts gezahlt werden kann, teilen.
    RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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