Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Trennung / Scheidung:

Seit 1. Januar 2008 gelten neue Regelungen zum Unterhaltsrecht und zum Betreuungsrecht. Kinder haben danach immer Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten. Siehe hierzu die Seite Unterhaltsrecht 2008

Der Unterhaltsanspruch wird nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt. Diese werden entweder von Alleineinkünften des Unterhaltsschuldners oder durch Einkünfte beider Ehegatten geprägt. Im ersten Fall spricht man von einer Alleinverdiener-Ehe, im zweiten Fall von von einer Doppelverdienerehe. Da dem Unterhaltsberechtigten die Hälfte der Einkünfte vor der Scheidung zusteht (bei Erwerbseinkommen: 3/7), worauf er sich sein eigenes Einkommen anrechnen lassen muss, ergeben sich große Unterschiede zwischen der Arbeitsaufnahme vor und nach der Scheidung.

Beispiel 1: Beide Ehegatten waren bereits vor der Scheidung erwerbstätig, der Mann verdient netto 3000 Euro, die Frau netto 1.500 Euro, keine Kinder. Man rechnet: (3.000 Euro + 1.500 Euro) x 3/7 = 1.929,- Euro. Davon abzuziehen das Einkommen der Frau nach der Scheidung, wovon 1/7 anrechnungsfrei bleibt, also: 1.929 Euro - (6/7 x 1.500 Euro) = 643 Euro Unterhalt.

Beispiel 2: Vor der Scheidung war nur der Ehegatte erwerbstätig mit einem Verdienst von netto 3.000 Euro. Die Ehefrau nimmt nach der Scheidung eine Arbeit auf zu netto 1.500 Euro. Man rechnet: 3/7 x 3.000 Euro = 1.285 Euro. Davon abzuziehen das Einkommen der Frau nach der Scheidung, also: 1.285 Euro - (6/7 x 1.500 Euro) = 0 Euro Unterhalt !!

Eine Arbeitsaufnahme nach der Scheidung beeinflusst immer negativ den Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten, weshalb es ihm zu raten ist, die Arbeit bereits vor der Scheidung aufzunehmen.

Eine Arbeitsaufnahme vor der Scheidung wirkt sich nach der Rechtsprechung regelmäßig bedarfsprägend aus. Daraus folgt, dass bei einer Arbeitsaufnahme vor der Scheidung grundsätzlich wie oben in Beispiel 1 zu rechnen ist. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsaufnahme vor der Scheidung, aber erst nach der Trennung der Eheleute erfolgte. Davon gibt es aber eine Ausnahme: Eine trennungsbedingt vor der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit prägt die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht mehr.

Wurde die Arbeit nach der Trennung also nur deshalb aufgenommen, um die mit der Trennung verbundenen finanziellen Nachteile zu mildern, so ist wie oben Beispiel 2 abzurechnen. War die Arbeitsaufnahme dagegen ohnehin geplant oder wenigstens vorauszusehen, hätte der betreffende Ehegatte die Arbeit also auch ohne Trennung aufgenommen, so ist wie oben Beispiel 1 abzurechnen, in diesem Fall gelten die Einkünfte als mitprägend für die ehelichen Lebensverhältnisse.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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