1. Ein Ehegatte lebt im Ausland, der andere lebt in Deutschland:
Lebt einer der Ehegatten im Ausland, so empfiehlt es sich, dass dieser
Ehegatte den Scheidungsantrag stellt. Grund: Wird ein Scheidungsantrag
eingereicht, so muss das Gericht diesen Antrag dem anderen Ehegatten zustellen.
"Zustellung" bedeutet, dass der Empfänger eine Empfangsurkunde
unterschreiben muss. Nun darf aber ein deutsches Gericht im Ausland keine
Zustellungen vornehmen. Wenn der Zustellungsempfänger im Ausland lebt,
wird sich das Gericht deshalb an das Auswärtige Amt wenden. Das
Auswärtige Amt übermittelt dann das Zustellungsersuchen dem
Justizministerium des betreffenden Landes. Das dauert natürlich. Ausserdem
muss die Scheidung übersetzt werden, was zusätzliche Kosten verursacht.
Einfacher ist es deshalb, wenn der im Ausland lebende Ehegatte den
Scheidungsantrag stellt. Wenn in diesem Fall der andere Ehegatte in Deutschland
lebt, ist es kein Problem, an diesen Ehegatten zuzustellen. Derjenige Ehegatte,
der den Antrag stellt, wird von uns anwaltlich vertreten. Uns geht
dann alle Post des Gerichts zu, die für den Antragsteller bestimmt
ist.
Bei einer einverständlichen Scheidung braucht der andere Ehegatte (also derjenige, der in Deutschland lebt), natürlich wie immer bei einverständlichen Scheidungen keinen eigenen Anwalt.
Falls es aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, dass der im Ausland lebende Eheatte den Scheidungsantrag stellt, sollte dieser Ehegatte nach Möglichkeit aber wenigstens einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen. Dies ist eine Person, an die das Gericht dann die Post schickt. In Frage kommt jede erwachsene Person, auch Verwandte. Der Ehegatte muss lediglich ein kurzes Schreiben ans Gericht schicken, dass er Herrn oder Frau XY zu seinem Zustellungsbevollmächtigten ernennt.
2. Beide Eheleute leben im Ausland:
Falls beide Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit haben, kann die Scheridung auch dann in Deutschland durchgeführt werden, wenn keiner von beiden in Deutschland wohnt. Ist diesem Fall ist nur das Familiengericht in Berlin-Schöneberg zuständig.
Normalerweise müssen auch in diesem Fall beide Eheleute persönlich im Scheidungstermin bei Gericht anwesend sein. Alternativ dazu können sie aber auch auf dem deutschen Konsulat ihres Wohnsitzlandes angehört werden un d müssen dann natürlich ncht mehr zum Gerichtstermin nach Deutschland kommen.
Aus rechtlichen Gründen darf unser Anwaltsbüro - wie jedes Anwaltsbüro - immer nur einen der Eheleute vertreten. Dem anderen Ehegatten muss dann normalerweise die Scheidung im Ausland zugestellt werden. (Beispiel: Der Ehemann wohnt in Frankreich, die Ehefrau in Kanada. Wenn wir den Ehemann vertreten, muss das Gericht den Scheidungsantrag der Ehefrau in Kanada zustellen). "Zustellung" bedeutet, dass der Empfänger eine Empfangsurkunde unterschreiben muss. Nun darf aber ein deutsches Gericht im Ausland keine Zustellungen vornehmen. Wenn der Zustellungsempfänger im Ausland lebt, wird sich das Gericht deshalb an das Auswärtige Amt wenden. Das Auswärtige Amt übermittelt dann das Zustellungsersuchen dem Justizministerium des betreffenden Landes. Das dauert natürlich. Ausserdem muss die Scheidung übersetzt werden, was zusätzliche Kosten verursacht.
Um dies nun zu verhindern, sollte der andere Ehegatte nach Möglichkeit einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen. Dies ist eine Person, an die das Gericht dann die Post schickt. In Frage kommt jede erwachsene Person, auch Verwandte. Der Ehegatte muss lediglich ein kurzes Schreiben ans Gericht schicken, dass er Herrn oder Frau XY zu seinem Zustellungsbevollmächtigten ernennt.
Falls es aus irgendeinem Grund nicht möglich
ist, dass der andere Ehegatte einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland
benennt, sollte man möglichst wie folgt vorgehen:
Nach Möglichkeit sollte
derjenige Ehegatte den Scheidungsantrag stellen, der in dem "exotischeren"
bzw. entfernteren Land wohnt. Grund: Derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag
stellt, wird ja immer von uns als seinem Anwaltsbüro vertreten. Alle Post für
ihn geht also ohnehin an unser Büro, bei ihm stellt sich somit das Problem
der Auslandszustellung gar nicht. Als "Antragsgegner" sollte also
immer derjenige Ehegatte fungieren, in dessen Aufenthaltsland eine Zustellung
leichter bewirkt werden kann.
Falls einer der Eheleute in einem EU-Land lebt,
sollte möglichst der andere Ehegatte den Scheidungsantrag stellen. Grund: innerhalb
der EU ist es leichter, zuzustellen, als in anderen Ländern.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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