Nun kann aber jeder, der in einer gesetzlichen Rentenversicherung ist (also in der BfA oder in einer LVA), jederzeit eine Klärung seines Versicherungskontos verlangen. Dies sollte man darum schon vor dem Scheidungsantrag tun. Der Vorteil liegt auf der Hand: Wenn das Versicherungskonto bereits geklärt ist, also z.B unklare Versicherungszeiten aufgeklärt wurden, so spart das beim Scheidungsverfahren Zeit, weil keine Nachfragen mehr kommen.
Um das Versicherungskonto zu klären, muss bei der Rentenversicherung ein sogenannter "Kontenklärungsantrag" gestellt werden. Dazu muss man ein Formular ausfüllen. Diese bekommt man bei seiner Rentenversicherung oder zum Downloaden im Internet.
Kontenklärung siehe auch Bund und Rheinland
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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