Unterhalt wegen Kindesbetreuung
Betreut der Ehegatte ein oder mehrere gemeinsame Kinder, so gilt
folgendes:
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ist eines der Kinder jünger als acht Jahre, so ist der betreuende
Elternteil i.d.R. nicht einmal zu einer Teilzeittätigkeit
verpflichtet.
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ist das jüngste Kind zwischen acht und elf Jahre alt, so kommt
im Einzelfall eine Teilzeittätigkeit in Betracht. Es kommt auf die
Umstände an, zB. darauf, ob das Kind regelmäßig den ganzen
Vormittag über betreut ist (Schule, Hort, Großeltern).
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ist das jüngste Kind zwischen 11 und 15 Jahren alt, ist i.d.R.
eine Halbtagstätigkeit zumutbar.
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ist das jüngste Kind über 15 Jahre alt, ist eine
Vollbeschäftigung zumutbar.
Arbeitet der Ehegatte, obwohl er dies nach den oben angesprochenen Grundsätzen eigentlich nicht müsste, so handelt es sich um sogenannte Einkünfte aus "überobligatorischer Tätigkeit". Diese Einkünfte braucht der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich nur teilweise (i.d.R. zur Hälfte) anrechnen zu lassen. Beispiel: Die Ehefrau versorgt ein zweijähriges Kind. Sie hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Mann in Höhe von 700,- Euro. Obwohl sie nicht dazu verpflichtet ist, arbeitet sie halbtags mit einem Verdienst von monatlich 800,- Euro. Hiervon muss sie sich aber, da es sich um "überobligatorische Einkünfte" handelt, nur die Hälfte, also 400,- Euro, anrechnen lassen. Sie kann vom Ex-Mann also noch 300,- Euro verlangen.