
Zur persönlichen Sorge gehört vor allem auch das Recht, zu
bestimmen, wo das Kind lebt. Dieses sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht kann
als Teilbereich der elterlichen Sorge auch isoliert Gegenstand einer gerichtlichen
Entscheidung sein.
Zur Personensorge gehören ferner z.B. die Entscheidungen
über die Schullaufbahn, über die Erziehungsinhalte und über die medizinische
Behandlung im Krankheitsfall.
Eltern, die miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder grundsätzlich immer gemeinsam zu, solange nicht das Familiengericht ausnahmsweise aus besonderen Gründen das Sorgerecht nur einem von ihnen übertragen hat.
Problematisch ist das gemeinsame Sorgerecht bei nicht miteinander verheirateten Eltern, und nach Trennung/Scheidung.
Können sich die Eltern in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit nicht einigen, so entscheidet auf Antrag das Familiengericht (§ 1628 BGB).
Anmerkung: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (1 BvL 20/99 vom 03.12.2009) führt die deutsche Regelung zum Sorgerecht eines nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vaters zu einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Sachverhalt: Ein Vater hatte nach der Trennung von der Mutter seines unehelichen Kindes auf Zuerkennung eines gemeinsamen Sorgerechts geklagt.
Das Verfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 dafür gesorgt, dass die Väter von nichtehelichen Kindern am Sorgerecht teilhaben. Das Bundesverfassungsgericht hat die vorgenannte gesetzliche Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber Vätern gekippt. [Mehr hierzu im Artikel Sorgerecht für nichteheliches Kind]. Das Sorgerecht wird im Familienrecht neu geregelt.
Bei veränderten Umständen kann jeder Elternteil
später beim Familiengericht beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht
übertragen wird, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht
(§ 1671 Absatz 2 BGB).
Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich
aufhält, hat das Recht zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten
des täglichen Lebens. In Angelegenheiten, deren Regelung für das
Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist gegenseitiges Einvernehmen der Eltern
erforderlich (§ 1687 Absatz 1 BGB).
Neu ist die Möglichkeit, dass einem der Eltern nur ein
Teil der elterlichen Sorge übertragen wird (§ 1671 Absatz 1 BGB),
z.B. hinsichtlich des Schulbesuchs oder der Ausbildung des Kindes.
Wenn einer der Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht
einverstanden ist, kann er beantragen, ihm das alleinige Sorgerecht zu
übertragen. Das Gericht entcheidet danach, was für das Wohl des
Kindes am besten ist. In der Regel dürfte zwar das gemeinsame Sorgerecht
das beste sein. Es kommt aber nur in Betracht, wenn zwei Vorausetzungen
erfüllt sind: Erstens muss objektiv überhaupt die
Möglichkeit vorhanden sein, dass die Eltern das Sorgerecht zusammen
wahrnehmen. Daran kann es z.B. fehlen, wenn der eine Elternteil ins Ausland
zieht. Zweitens muss die Bereitschaft der Eltern vorhanden sein, zu kooperieren.
Daran kann es z.B. fehlen, wenn es zwischen den Eltern erhebliche Konflikte
gibt. Bloße Meinungsverschiedenheiten reichen aber nicht aus, um das
Sorgerecht nur einem der Eltern zu übertragen. Ebensowenig spricht allein
die Tatsache, dass ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, gegen
ein gemeinsames Sorgerecht.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
|
|
|
|