Beim Ehegattenunterhalt sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden,
für die teilweise unterschiedliches Recht
gilt:
Nach der Rechtsprechung sind der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt zwei verschiedene Tatbestände. Deshalb muss der Unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte nach der Scheidung (erneut) gemahnt werden, nun den nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Eine Mahnung, die vor der Scheidung erfolgte, konnte nur den Trennungsunterhalt betreffen und wirkt nach der Scheidung nicht weiter fort. Beispiel: Die Eheleute leben getrennt, sind aber noch nicht geschieden. Am 1.3. mahnt die Ehefrau den Ehemann, Unterhalt zu zahlen. Am 30.6. wird die Ehe geschieden. Der Ehemann zahlt nur bis zur Scheidung Unterhalt, danach nicht mehr. Im September verlangt die Ex-Ehefrau rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli und August. Hierauf hat sie aber keinen Anspruch: die Mahnung vom 1.3. betraf nur den Trennungsunterhalt, nach der Scheidung wurde der Ehemann nicht erneut ermahnt. Er muss daher erst wieder Unterhalt ab der neuen Aufforderung im September zahlen. Die Ehefrau hätte sofort nach der Scheidung erneut mahnen müssen.
Ähnliches gilt im Falle eines Urteils auf Zahlung von Ehegattenunterhalt: Wird der Unterhaltspflichtige verurteilt, Trennungsunterhalt zu zahlen, so gilt dieses Urteil nur bis zur Scheidung. Zahlt er nach der Scheidung keinen Unterhalt mehr, so kann von ihm nicht rückwirkend Unterhalt verlangt werden, es sei denn, er wurde nach der Scheidung ermahnt, nun nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Beispiel: Das Gericht hat den Ehemann am 1.3. verurteilt, Trennungsunterhalt zu zahlen. Am 30.6. wird die Ehe geschieden. Danach zahlt der Ehemann keinen Unterhalt mehr. Im September verlangt die Ex-Ehefrau rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli und August. Hierauf hat sie aber keinen Anspruch: das Urteil vom 1.3. betraf nur den Trennungsunterhalt und gilt nicht für die Zeit nach der Scheidung. Der Ehemann muss daher erst wieder Unterhalt ab der neuen Aufforderung im September zahlen. Die Ehefrau hätte sofort nach der Scheidung erneut mahnen müssen.
Bitte wählen Sie eine der beiden Unterhaltsformen:
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