In bestimmten Fällen kann der Unterhaltsanspruch des Ex-Ehegatten herabgesetzt bzw. zeitlich begrenzt werden, so dass nach Ablauf dieser Zeit der Unterhaltsanspruch erlischt.
Eine Herabsetzung bzw. zeitliche Begrenzung kommt in aller Regel nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder betreut, die erst in einem so jungen Alter sind, dass der Unterhaltsberechtigte nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen werden kann (siehe hierzu: wann muss ein Ehegatte, der Unterhalt begehrt, arbeiten?).
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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