Allerdings muss es sich um eine vollständige Trennung handeln. Das setzt voraus, dass man in verschiedenen Zimmern schläft, getrennt wirtschaftet und praktisch keine Dienstleitungen mehr füreinander erbringt (also nicht mehr für den anderen Ehegatten kocht, Wäsche wäscht usw.). Es muss sich um eine komplette Trennung "von Tisch und Bett" handeln. Deswegen reicht es nicht aus, wenn die Eheleute nur in verschiedenen Zimmern schlafen. Das tun schließlich auch viele Eheleute, die sich nicht trennen wollen. Hinzukommen muss, dass die Eheleute sich auch im Alltag mehr oder weniger aus dem Weg gehen. Natürlich dürfen die Eheleute freundlich zueinander sein und sich auch gelegentlich helfen. Prinzipiell sollen die Eheleute aber keine gemeinsamen Aktivitäten mehr haben.
Wer zwar in getrennten Zimmern schläft, aber noch gemeinsam zu Abend isst und auch die Wochenenden gemeinsam verbringt, lebt deshalb nicht "getrennt".
Aus demselben Grund zweifeln Richter oft eine Trennung an, wenn die Eheleute mit Kindern zusammen leben, jedenfalls wenn die Wohnung nicht besonders groß ist. Es liegt auf der Hand, dass man mit zwei Kindern in einer 60-qm-Wohnung kaum getrennt leben kann.
Andererseits: Auch die Trennung innerhalb der Wohnung muss in der Regel nicht nachgewiesen werden. Kein Richter kommt zu Ihnen nach Hause, um nachzugucken, wie Sie die Trennung innerhalb der Wohnung organisiert haben. Auch die Wohnungsgröße wird nicht nachgeprüft.
Tipp: Wenn Sie innerhalb einer (kleinen) Wohnung getrennt leben, sollten Sie prüfen, ob im Scheidungsantrag nicht für einen der Eheleute eine andere Postadresse angegeben werden kann. Das erspart mögliche Rückfragen des Gerichts.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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