Der Scheidungsantrag muss zunächst die Namen und Anschriften der Eheleute enthalten. Derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, wird als "Antragsteller/in", der andere als "Antragsgegner/in" bezeichnet.
Sodann muss der Antrag enthalten sein, die Ehe zu scheiden. Es ist erforderlich, dem Gericht mitzuteilen, wann und wo die Ehe geschlossen wurde. Ausserdem muss die Heiratsurkunde (in Kopie) beigefügt werden.
Nach § 622 Abs. 2 ZPO muss die Antragsschrift Angaben darüber enthalten, ob gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind und ob bereits andere Familiensachen wie z.B. ein Unterhaltsprozess bei einem Gericht anhängig sind.
Ferner muss das Gericht natürlich darüber informiert werden, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Was und wieviel zu den Scheidungsgründen vorgetragen werden muss, richtet sich danach, ob es sich um eine einverständliche oder um eine streitige Scheidung handelt.
Bei einer einverständlichen Scheidung müssen nur drei Punkte mitgeteilt werden:
Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, etwas zum Grund der Scheidung zu schreiben.
Ist der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, so kommt es darauf an, wie lange die Ehegatten schon getrennt leben.
Nach einer Trennungszeit von drei Jahren müssen nur noch folgende Angaben gemacht werden:
In allen anderen Fällen - also bei einer Trennungszeit von weniger als drei Jahren - müssen, wenn der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist, die Scheidungsgründe mitgeteilt werden. (Nur) in diesem Fall kann es also notwendig sein, "dreckige Wäsche zu waschen".
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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