Kindesunterhalt für minderjährige Kinder:

§ 1602 Abs.1 BGB bestimmt: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Minderjährige Kinder haben deshalb grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch, denn minderjährige Kinder haben in der Regel weder Vermögen noch Einkommen(häufigste Ausnahme: Lehrlinge). Sie sind deshalb darauf angewiesen, Unterhalt von Ihren Eltern zu bekommen.

Solange die Eltern zusammenleben, wird der Kindesunterhalt in aller Regel weder gesondert ausgerechnet noch gesondert ausgezahlt. Vielmehr werden die Kinder aus der gemeinsamen Familienkasse "finanziert", und beide Eltern kümmern sich auch persönlich um die Kinder. Das ändert sich, sobald sich die Eltern trennen. In aller Regel leben die Kinder dann die meiste Zeit bei nur einem Elternteil (oft der Mutter), während der andere Elternteil sein Besuchsrecht wahrnimmt. Das führt dann auch zu einer Trennung der Unterhaltspflichten: derjenige Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, leistet den sogenannten "Betreuungsunterhalt", das heißt er betreut die Kinder. Den finanziellen Teil, also den sogenannten "Barunterhalt", muss in der Regel einzig und allein der andere Elternteil (oft der Vater) leisten.

Hier interessiert nur die Frage, welcher Elternteil wie viel Kindesunterhalt zahlen muss, also nur der Barunterhalt. Wenn hier und auf den nächsten Seiten vom "Unterhaltspflichtigen" die Rede ist, so ist damit (nur) derjenige Elternteil gemeint, bei dem die Kinder nicht wohnen und der deshalb den finanziellen Unterhalt leisten muss.

Übrigens: der Kindesunterhalt ist immer ein Anspruch des Kindes, nicht der Mutter. Deshalb kann man den Kindesunterhalt nicht aus Gründen verweigern, die nur mit der Mutter zu tun haben. Der unterhaltspflichtige Vater darf deshalb den Kindesunterhalt nicht etwa deshalb verweigern, weil die Mutter mit einem neuen Partner zusammenlebt, weil die Mutter ihm seine persönlichen Sachen nicht herausgibt usw.
Das ändert aber nichts daran, dass der Kindesunterhalt an die Mutter zu zahlen ist, nicht etwa an das Kind selber. Mit dem Unterhalt sollen ja Essen, Kleidung und Miete des Kindes gezalt werden.

Grundsatz: Nur derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, ist verpflichtet, den  Barunterhalt für die Kinder zu leisten.

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:

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Im Normalfall richtet sich die Höhe des Unterhalts allein nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Wenn dieses Einkommen feststeht, kann man den Kindesunterhalt einfach aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Die Schwierigkeit besteht aber in der Regel darin, das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berechnen.

Falls ein Kind Vermögen besitzt oder eigenes Einkommen hat, gilt nach § 1602 Absatz 2 BGB: "Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreicht."

Hat ein Kind ausnahmsweise wirklich einmal eigene Einkünfte, so mindern diese Einkünfte den Unterhaltsanspruch. Allerdings mindern die Einkünfte die Unterhaltslast beider Eltern, was zur Folge hat, dass nur die Hälfte des anrechenbaren Einkommens dem barunterhaltspflichtigen zugute kommt. Beispiel: Nach der Düsseldorfer Tabelle 2008 besteht ein Unterhaltsanspruch von 309,- Euro. Das Kind hat eigene anrechenbare Einkünfte von 100,- Euro monatlich. Diese Einkünfte kommen je zur Hälfte beiden Elternteilen zugute, so dass sich der Bar-Unterhaltsanspruch um 50,- Euro auf 259,- Euro reduziert. Näheres siehe im Kapitel "Eigene Einkünfte des Kindes".

Die Düsseldorfer Tabelle sieht nach den Regeln für das Jahr 2008 vor, dass einem Kind in der Berufsausbildung ein monatlicher Betrag von 85,- Euro zu belassen ist. Verdient es also z.B. 450,- Euro, so sind davon nur 365,- Euro auf seinen Unterhalt anzurechnen.

Vor Beendigung seiner Schulausbildung ist ein Kind nicht verpflichtet, irgendeine Arbeit aufzunehmen, selbst wenn die Möglichkeit dazu besteht.

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RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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