Minderjährige haben keine eigene Lebensstellung, sondern leiten ihre Lebensstellung von ihren Eltern ab.
Das bedeutet, dass ihr Unterhaltsanspruch vom Einkommen der Eltern abhängt. Je mehr die Eltern verdienen, desto höher der Unterhaltsanspruch. Tatsächlich wird der Unterhaltsanspruch jedoch ausschließllich bestimmt durch das Einkommen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Derjenige Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er das Kind pflegt und erzieht (sogenannter Naturalunterhalt). Wenn das Kind also z.B. bei der Mutter lebt, dann muss nur der Vater Unterhalt zahlen, wobei sich die Unterhaltshöhe nach seinem Einkommen richtet. Die Mutter muss keinen Unterhalt zahlen, selbst wenn sie selber gut verdient, denn sie erbringt ihre Unterhaltspflicht bereits in der Form der Betreuung.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt (meist der Vater) schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind z.B. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt, aber trotzdem von seinem nur wenig verdienenden Vater Unterhalt verlangen kann.
Bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist zunächst das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln. Steht dieses fest, so kann der zu zahlende Kindesunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden.
Eigene Einkünfte des Kindes können evtl. angerechnet werden (siehe: eigene Einkünfte des Kindes)
Es kann vorkommen, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aureicht, um allen Kindern den ihnen nach der Tabelle zustehenden Kindesunterhalt zu zahlen. Dann liegt ein sogenannter Mangelfall vor.
Gewisse Beträge müssen dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben (siehe hier...).
2. Ausnahmen von der Regel, dass nur ein Elternteil Unterhalt zahlen muss:
Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:
3. Sonderbedarf:
Es kann sein, dass der normale Unterhalt nicht ausreicht, um bestimmte zusätzliche Kosten zu zahlen. In solchen Fällen kann es sich um sogenannten "Sonderbedarf" handeln. Weitere Informationen zum Sonderbedarf finden Sie hier.
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| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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