Mehreinkommen eines Elternteils
Ausnahmsweise schuldet auch derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige
Kind wohnt, Barunterhalt (Unterhalt durch Geldzahlung), nämlich wenn dieser
Elternteil wesentlich mehr verdient als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige Elternteil.
Die Rechtsprechung zieht denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt,
dann teilweise zur Barunterhaltspflicht mit heran, wenn
-
das Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils nach Abzug von Kinderbetreuungskosten
mindestens doppelt so hoch ist wie das Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils
und
-
der barunterhaltspflichtige Elternteil so wenig verdient, dass er
bei Zahlung des vollen Kindesunterhalt weniger als seinen angemessenen
Selbstbehalt von 1.100,- Euro für sich selbst übrig behalten
würde.
Liegt ein solcher Fall vor, so gilt Folgendes:
- Zunächst einmal erhöht sich der Unterhaltsanspruch
des Kindes, da ja jetzt beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. -
Diesen höheren Unterhaltsanspruch müssen sich die beiden Eltern dann nach einem
bestimmten Berechnungsschema teilen.
Die Berechnung lässt sich am Besten an einem Beispiel darstellen:
Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater verdient netto
1.300,- Euro. Die Mutter verdient netto 3.200,- Euro. Sie gibt monatlich 250,-
Euro für Kinderbetreuung aus. Das bei der Mutter lebende Kind ist 10 Jahre alt.
Zieht man vom Einkommen der Mutter die 250,- Euro Betreuungskosten ab, dann bleibt
ihr ein Nettoeinkommen von 2.950,- Euro. Dieses Einkommen ist mehr als doppelt
so hoch wie das Einkommen des Vaters. Also ist auch die Mutter barunterhaltspflichtig.
Das Einkommen der Mutter übersteigt das Einkommen des Vaters
um 1.650,- Euro. Man addiert nur nie beiden Beträge 1.300,- Euro
(Einkommen des Vaters) und 1.650,- Euro (Mehreinkommen der Mutter) zusammen
und erhält die Summe von 2.950,- Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt
der Kindesunterhalt für ein 10-jähriges Kind in der Einkommensstufe 2.950,-
Euro monatlich 396,- Euro. Diese 396,- Euro müssen nun auf beide Elternteile
aufgeteilt werden. Zu diesem Zweck zieht man jeweils 1.100,- Euro vom Einkommen
des Vaters und vom Mehreinkommen der Mutter ab, so dass man beim Vater einen
Betrag von 200,- Euro erhält, bei der Mutter einen Betrag von 550,- Euro. Zusammengerechnet
ergibt das 750,- Euro. Der Vater muss also nun 200/750tel Unterhalt zahlen,
die Mutter 550/750tel. Der Vater zahlt also 200/750 x 396,- Euro = 106,- Euro,
die Mutter muss 290,- Euro zahlen. Der Vater zahlt also viel weniger, als wenn
er nur allein Unterhalt zahlen müsste. Nach seinem Einkommen von 1.300,- Euro
müsste er nämlich normalerweise laut Düsseldorfer Tabelle 247,- Euro zahlen.
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