Steht die Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Nachnamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt (wie bisher). Haben die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, so können sie den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Nachnamen des Kindes wählen (§ 1617 Absatz 1 BGB). Können sie sich nicht einigen, so kann das Familiengericht das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen (§ 1617 Absatz 2 BGB).