Namensrecht - Kindschaftsreformgesetz
Die Neuregelung zum 1.7.1998 durch das Kindschaftsreformgesetz betrifft das Namensrecht von Kindern, deren Eltern
nicht miteinander verheiratetet sind (bzw. waren).
Steht die Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den
Nachnamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt
(wie bisher).
Haben die Eltern eine gemeinsame
Sorgeerklärung abgegeben, so können sie den Namen des Vaters
oder den Namen der Mutter zum Nachnamen des Kindes wählen (§ 1617
Absatz 1 BGB). Können sie sich nicht einigen, so kann das Familiengericht
das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen (§ 1617
Absatz 2 BGB).