Unterhalt: Berücksichtigung von neuen, nach der Scheidung entstandenen Schulden
Nacheheliche Schulden können grundätzlich
nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Ausnahmen: notwendige,
unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. neue Wohnungseinrichtung nach der Trennung;
Kosten der Berufsausbildung.
Kreditraten für nach der Trennung/Scheidung erworbene Immobilie
sind nicht absetzbar, da Mietzahlungen auch nicht absetzbar wären. Solange
Kreditraten zu zahlen sind, sind aber andererseits Steuervorteile (so ggf. im Zusammenhang als Werbungskosten mit einer Immobilie) auch nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.