Unterhalt: Berücksichtigung von neuen, nach der Scheidung entstandenen Schulden

Nacheheliche Schulden können grundätzlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Ausnahmen: notwendige, unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. neue Wohnungseinrichtung nach der Trennung; Kosten der Berufsausbildung.

Kreditraten für nach der Trennung/Scheidung erworbene Immobilie sind nicht absetzbar, da Mietzahlungen auch nicht absetzbar wären. Solange Kreditraten zu zahlen sind, sind aber andererseits Steuervorteile (so ggf. im Zusammenhang als Werbungskosten mit einer Immobilie) auch nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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