Unterhaltshöhe, wenn weitere Unterhaltsberechtigte hinzukommen
Seit 1. Januar 2008 gelten neue Regelungen zum Unterhaltsrecht und zum Betreuungsrecht. Kinder haben danach immer Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten. Siehe hierzu die Seite
Unterhaltsrecht 2008
Für den Kindesunterhalt gilt: alle Kinder sind gleichberechtigt,
gleich ob aus erster oder zweiter Ehe oder unehelich. Da mit der Geburt eines
weiteren Kindes der Kindesunterhalt aus der nächstniedrigen Gruppe der
Düsseldorfer Tabelle abzulesen ist, führt die Geburt weiterer Kinder
dazu, dass der Unterhalt der "alten" Kinder zu kürzen ist.
Auch die Tatsache, dass der Vater wieder heiratet und nun seiner neuen
Frau gegenüber unterhaltspflichtig ist, führt zu einer Herabstufung
um eine Gruppe.
Für den Ehegattenunterhalt gilt: Im Gegensatz zum Unterhalt für
gemeinsame Kinder kann der Unterhalt für ein "neues" Kind nicht vorab
vom Einkommen abgezogen werden. Vielmehr stehen der alte Ehegatte und das
neue Kind auf gleicher Stufe, müssen sich den zur Verfügung stehenden
Betrag also notfalls teilen.
Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner: Die
Unterhaltspflicht gegenüber einem neuem Ehepartner kann nicht
einkommensmindernd geltend gemacht werden. Der "alte" Ehegatte und der "neue"
Ehegatte müssen sich den Unterhalt allerdings teilen. Ausnahme: Erhält
der frühere Ehegatte Unterhalt wegen Kindesbetreuung oder bestand eine
lange Ehezeit (15 Jahre und mehr), so hat der "alte" Ehegatte Vorrang vor
dem neuen, § 1582 BGB.