Unterhaltshöhe, wenn weitere Unterhaltsberechtigte hinzukommen

Seit 1. Januar 2008 gelten neue Regelungen zum Unterhaltsrecht und zum Betreuungsrecht. Kinder haben danach immer Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten. Siehe hierzu die Seite Unterhaltsrecht 2008

Für den Kindesunterhalt gilt: alle Kinder sind gleichberechtigt, gleich ob aus erster oder zweiter Ehe oder unehelich. Da mit der Geburt eines weiteren Kindes der Kindesunterhalt aus der nächstniedrigen Gruppe der Düsseldorfer Tabelle abzulesen ist, führt die Geburt weiterer Kinder dazu, dass der Unterhalt der "alten" Kinder zu kürzen ist. Auch die Tatsache, dass der Vater wieder heiratet und nun seiner neuen Frau gegenüber unterhaltspflichtig ist, führt zu einer Herabstufung um eine Gruppe.
Für den Ehegattenunterhalt gilt: Im Gegensatz zum Unterhalt für gemeinsame Kinder kann der Unterhalt für ein "neues" Kind nicht vorab vom Einkommen abgezogen werden. Vielmehr stehen der alte Ehegatte und das neue Kind auf gleicher Stufe, müssen sich den zur Verfügung stehenden Betrag also notfalls teilen.

Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner: Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuem Ehepartner kann nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden. Der "alte" Ehegatte und der "neue" Ehegatte müssen sich den Unterhalt allerdings teilen. Ausnahme: Erhält der frühere Ehegatte Unterhalt wegen Kindesbetreuung oder bestand eine lange Ehezeit (15 Jahre und mehr), so hat der "alte" Ehegatte Vorrang vor dem neuen, § 1582 BGB.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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