Prozesskosten bei Scheidung

Die Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Beratungshilfe für außergerichtliche Rechtsverfolgung verwechselt werden, die ggf. für Fälle beansprucht werden kann, die (noch) nicht vor Gericht verhandelt werden.

Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (vgl. § 115 Abs. 1 ZPO). Zum Vermögen gehört insbesondere auch ein Prozesskostenvorschuss (z.B. des Ehegatten nach Unterhaltsrecht) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Prozesskosten (z.B. gegen eine Rechtsschutzversicherung). Außerdem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. [Mehr hierzu im Artikel Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe].

Gerichtskosten, Anwaltkosten und sonstige eigene Kosten (z.B. Telefon- und Portokosten, Fahrtkosten zum Gericht). Anwälte können Ihre Scheidung auch mit Prozesskostenhilfe durchführen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dann ist die Scheidung billiger, evtl. sogar umsonst. Prozesskostenhilfe bedeutet, dass das Gericht die Anwaltskosten zahlt. Sie können diese Kosten dann in Raten beim Gericht abzahlen. Der Vorteil liegt darin, dass die Gesamtkosten geringer sind. Wenn Sie beide ein besonders geringes Einkommen (bzw. hohe Ausgaben) haben, ist die Scheidung möglicherweise sogar kostenlos.

Die Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass beide Ehegatten nur ein geringes Enkommen bzw. hohe Schulden haben. Ist nur einer der Ehegatten "arm", während der andere ein gutes Einkommen hat, gibt es keine Prozesskostenhilfe. Denn in diesem Fall muss erst mal der besser verdienenden Ehegatte zu den Kosten herangezogen werden. Der Nachteil der Prozesskostenhilfe ist, dass dadurch das Scheidungsverfahren meist länger dauert. Falls keine einverständliche Scheidung vorliegt, sind die Kosten wesentlich höher.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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