Renten stellen unterhaltsrechtlich "normale" Einkünfte dar, d.h. sie sind sowohl beim Unterhaltsschuldner als auch beim Unterhaltsgläubiger als Einkommen anzurechnen. Dabei ist es ganz egal, ob die Rente vor der Ehe, während der Ehe oder nach der Ehe erworben wurde oder ob die Rente auf dem Versorgungsausgleich beruht.
Eine Ausnahme besteht, soweit die Rente zumindest teilweise darauf beruht, dass der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung Altersvorsorgeunterhalt gezahlt hat. Dieser Teil der Rente wird nicht as Einkommen mitgerechnet, sondern hinterher auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Näheres zu diesem Fall erfahren Sie weiter unten.
Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass bei Renten der strikte Halbteilungsgrundsatz gilt: dem Unterhaltsgläubiger steht grundsätzlich die Hälfte der Differenz der Renten zu (also nicht lediglich 3/7 wie beim Erwerbseinkommen).
Beziehen beide (Ex-)Ehegatten nur Altersrente, so ist die
Berechnung des Unterhalts im Grundsatz einfach: der Unterhalt beträgt 1/2 des
Rentenunterschieds.
Beispiel: Die Frau bekommt Altersrente in Höhe von 600 Euro, der Mann
eine Altersrente von 1.000 Euro. Die Differenz beträgt 400 Euro, davon 1/2
= 200 Euro. Der Mann muss der Frau also einen monatlichen Unterhalt von 200
Euro zahlen.
Im Grundsatz genauso ist zu verfahren, wenn jemand zusätzlich
zur Altersrente noch Erwerbseinkünfte erzielt. Dann ist von den Erwerbseinkünften
ebenfalls vorab 1/7 abzuziehen. Dieser Betrag ist dann zu der Rente, die der
Betreffende außerdem bekommt, hinzuzuaddieren. Der Unterhaltsanspruch beträgt
dann die Hälfte der Differenz beider Einkünfte.
Beispiel: Der Mann bekommt
Altersrente von 1.000 Euro. Die Frau hat eine Altersrente von 700 Euro,
außerdem verdient sie nebenher noch 400 Euro. Von diesen 400 Euro sind 1/7
abzuziehen, bleiben 343 Euro. Ihr Gesamteinkommen beträgt also (700 + 343
= ) 1.043 Euro. Die Differenz beider Einkünfte beträgt 43 Euro, so dass
die Frau dem Mann monatlich 21,50 Euro Unterhalt zahlen muss.
Beruht ein Teil der Rente darauf, dass der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung Altersvorsorgeunterhalt gezahlt hat, so gibt es eine Besonderheit. Denn dieser Betrag wird bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt, sondern vielmehr hinterher vom Unterhalt abgezogen.
Beispiel: Nach der Scheidung
zahlt der Mann der Frau monatlich 400 Euro Unterhalt und außerdem noch 70
Euro Altersvorsorge. Diesen Betrag von 70 Euro zahlt die Frau in ihre Rentenversicherung ein. Im Alter bekommt die Frau eine Rente von 1.000 Euro. Davon beruhen 300 Euro auf dem Altersvorsorgeunterhalt. Mit anderen Worten: Hätte der Mann nicht monatlich 70 Euro Altersvorsorge gezahlt, dann würde die Rente der Frau nur
700 Euro betragen. Angenommen, die Rente des Mannes wäre 1.500 Euro. Man
rechnet dann wie folgt: Bei der Frau werden die 300 Euro nicht als Einkommen
mitgerechnet. Sie hat also einen Unterhaltsbedarf von 1/2 x (1.500 ./. 700
) = 1/2 x 800 Euro = 400 Euro. Davon werden jetzt die 300 Euro, die die
Frau infolge des Altersvorsorgeunterhalts bkommen hat, abgezogen. Es bleibt
dann noch ein Unterhaltsanspruch von 100 Euro übrig.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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