Ehescheidung - Rechtsmittel im Scheidungsverfahren

Gegen ein Scheidungsurteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils eingelegt werden, und zwar bei dem übergeordneten Oberlandesgericht. Die Berufung kann nur von einem Anwalt eingelegt werden, der bei diesem OLG zugelassen ist. Binnen eines Monats nach Einlegung der Berufung muss die Berufung begründet werden.

Auch derjenige, der sich gegen eine Berufung wehren will, muss einen bei diesem OLG zugelassenen Anwalt einschalten. In der Regel übersendet das OLG ihm (oder seinem Anwalt aus erster Instanz) den Berufungsantrag mit der Aufforderung, hierzu innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, da anderenfalls die Berufung schon allein wegen Fristversäumung verloren werden kann.

Das Berufungsverfahren ähnelt dem Verfahren in erster Instanz. Gegen das Berufungsurteil ist in der Regel kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur, wenn das OLG sie ausdrücklich zugelassen hat, kann eine Revision zum BGH eingelegt werden. Regelmäßig ist dies nur der Fall, wenn es um grundsätzliche, noch ungeklärte Fragen geht.

Im Berufungsverfahren sind die Anwaltsgebühren 30% höher als in der ersten Instanz.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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