Erst nach dem Trennungjahr, spätestens aber nach der Scheidung, kann jeder Ehegatte verlangen, dass das Eigenheim verkauft wird.
Sind beide Eeleute Miteigentümer, kann das Eigenheim natürlich nur dann verkauft werden, wenn beide Eheleute dem Verkauf zustimmen. Nach Ablauf des Trennungsjahres hat aber jeder Ehegatte die Möglichkeit, vom anderen Ehegatten diese Zustimmung zu verlangen. Falls der andere Ehegatte sich weigert, kann diese Zustimmung notfalls sogar eingeklagt werden.
Derjenige Ehegatte, der das Eigenheim gegen den Widerstand des anderen Ehegatten verkaufen will, kann auch beim Amtsgericht eine sogenannte Teilungsversteigerung betreiben. "Teilungsversteigerung" deshalb, weil mit dieser Versteigerung das Miteigentum geteilt wird. Allerdings ist diese Variante die schlechteste von allen, denn bekanntlich erzielt man bei einer Versteigerung meist nur einen Bruchteil des wirklichen Werts. Die Eheleute sollten deshalb immer einen gemeinsamen Verkauf vornehmen. Wie gesagt: nach einem Jahr kann sich der anderer Ehegatte ohnehin nicht mehr dagegen wehren.
Übrigens kann der Verkauf des Hauses auch verlangt werden, wenn der Verkauf nur mit Verlust verbunden ist. Denn derjenige Ehegatte, der verkaufen will, muss nichts solange warten, bis die Preise wieder anheben. Etwas anderes gilt höchstens in krassen Ausnahmefällen, wenn der Wunsch des Ehegatten, hier und jetzt zu verkaufen, nur den Sinn haben kann, den anderen zu schädeigen.
Wie wird der Erlös verteilt?
Wenn beide Eheleute zu 50% Miteigentümer waren, dann wird der Erlös auch zu 50% zwischen ihnen aufgeteilt.
Es kommt nicht darauf an, wer von beiden Eheleuten mehr für das Haus bezahlt hat. Beispiel: Die Eheleute haben während der Ehe ein Haus für 250.000,- Euro gekauft. Der Ehemann hat 60.000,- Euro dazu gegeben, die Ehefrau nichts. Der Rest wurde kreditfinanziert Beim Verkauf des Hauses bekommen dennoch beide Eheleute 50% des Erlöses. Der Ehemann bekommt nicht etwa deshalb, weil er mehr "eingezahlt" hat, einen größeren Teil. Allerdings kann dieses (Zwischen-)Ergebnis noch durch den Zugewinnausgleich verändert werden.
Dasselbe gilt für den Fall, dass während der Ehe nur einer der Eheleute die Raten gezahlt hat. Auch dies ändert nichts an der 50:50-Verteilung des Erlöses.
Hat nach der Trennung der Eheleute und dem Auszug eines der
Ehegatten nur einer von ihnen allein die Raten weiterbezahlt, so gilt folgendes:
a)
Falls
derjenige Ehegatte, der im Haus geblieben ist, die Raten allein weitergezahlt
hat, kann er vom anderen Ehegatten keinen Ausgleich verlangen. Denn anderenfalls
hätte er ihm ja für "seine" Hälfte Miete zahlen müssen. Weil er keinen
Ausgleich verlangen kan, stehen ihm beim Verkauf auch nicht mehr als die 50%
zu.
b) Falls derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist, die Raten allein weitergezahlt
hat, muss man weiter unterscheiden: hat er die Hausraten bei der Unterhaltsberechnung
berücksichtigt (siehe hierzu den Artikel Wer muss nach Trennung / Scheidung Kredite weiter abzahlen? )
, dann
hat er auf diese Weise bereits einen Ausgleich erhalten und kann im Falle der
Veräußerung nicht mehr als 50% des Erlöses verlangen. Nur dann, wenn kein Ausgleich
über die Unterhaltsberechnung erfolgte, hat er gegen den anderen Ehegatten einen
Erstattungsanspruch in Höhe der Hälfte des betrages, den er nach seinem Auszug
geleistet hat. Diesen Betrag kann er dann zusätzlich zu den 50% des Verkaufserlöses
verlangen.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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