1. Wahl und Änderung der Steuerklassen
Um zunächst mit einem weit verbreiteten Missverständnis aufzuräumen: Wieviel Einkommenssteuer jemand bezahlen muss, hat nichts mit der Steuerklasse zu tun. Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt einzig und allein vom jährlichen Gesamteinkommen ab. Sie wird entweder nach der Grundtabelle oder - bei gemeinsam veranlagten Ehegatten - nach der sogenannten Splittingtabelle errechnet. Die Steuerklassen bestimmen lediglich, wieviel Vorauszahlungen monatlich auf die voraussichtliche Steuerschuld zu zahlen sind. Waren die Vorauszahlungen zu hoch, so gibt es eine Rückerstattung, im umgekehrten Fall muss nachgezahlt werden. Hat man eine ungünstige Steuerklasse gewählt und deshalb während des Jahres zu hohe Steuervorauszahlungen geleistet, so hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der in diesem Jahr zu zahlenden Einkommenssteuer, man erhält aber eine Steuerrückerstattung.
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, werden grundsätzlich beide nach Steuerklasse IV besteuert, wenn sie beide Einkommen haben. Ist das Einkommen des einen Ehepartners aber bedeutend höher als das Einkommen des anderen, so haben beide - zusammengerechnet - bei einer Besteuerung nach Steuerklassen IV/IV meist zuviel Steuern gezahlt und erhalten deshalb eine Erstattung. Wollen sie vermeiden, während des Jahres zu hohe Vorauszahlungen zu leisten, so können sie stattdessen die Steuerklassen III und V wählen, wobei der besser verdienende Ehegatte die Steuerklasse III wählt. Dann zahlen sie während des Jahres weniger voraus, erhalten dafür aber entweder keine oder nur eine geringere Rückerstattung. Wie gesagt, an der Höhe der insgesamt für das Jahr zu zahlenden Steuer ändert dies nichts.
Hat nur ein Ehegatte Einkommen, so wird er, wenn er nicht dauernd getrennt lebt, nach Steuerklasse III besteuert.
Hat man eine zweite steuerpflichtige (abhängige) Erwerbstätigkeit, so werden die Einkünfte daraus nach Steuerklasse VI besteuert.
Eine Zusammenveranlagung beider Ehegatten, also eine Besteuerung nach der günstigeren Splittingtabelle, ist nur möglich, solange die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. "Dauernd getrennt" in diesem Sinne leben Ehegatten dann, wenn sie während des ganzen Kalenderjahres getrennt leben. Trennen sie sich erst während des Jahres, so können sie weiterhin für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden und weiterhin die Steuerklassen III/V behalten. Ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, müssen aber beide Eheleute die neue Steuerklasse nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob bis dahin das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Beispiel: Ein Ehepaar trennt sich am 12.5.2006. Beide müssen ab dem 1.1.2007 in die neuen Steuerklassen. Wenn sich das Paar erst am 20.12.2006 getrennt hat, muss es trotzdem schon ab dem 1.1.2007 in die neuen Steuerklassen, weil es eben nur auf die Kalenderjahre ankommt. Es ist also für die Besteuerung ungünstig, sich am Jahresende zu trennen. Würde sich das Paar nicht am 20.12.2006 trennen, sondern erst am 5.1.2007, so könnten noch das ganze Kalenderjahr 2007 über die alten Steuerklassen behalten werden.
Natürlich können die Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Trennung auch die Steuerklassen IV/IV wählen. Da sie für das Jahr der Trennung weiterhin die gemeinsame Veranlagung wählen können, ändert diese Steuerklassenwahl nichts an der Höhe der für dieses Jahr von beiden Ehegatten insgesamt zu zahlenden Steuern. Allerdings spart derjenige Ehegatte, der vorher Steuerklasse V hatte, durch einen Wechsel in Steuerklasse IV ab sofort Steuern und muss nicht auf den Jahresausgleich warten. Da aber in einem Kalenderjahr nur einmal eine Wahlmöglichkeit besteht, kann der Antrag nicht wieder rückgängig gemacht werden.
Leben die Eheleute dauernd getrennt - also i.d.R. ab dem i. Januar des Jahres, das auf die Trennung folgt - , so können sie nicht mehr gemeinsam veranlagt werden. Sie werden dann beide nach Steuerklasse I besteuert. Falls mindestens ein Kind im Haushalt eines Ehegatten angemeldet ist, wird dieser nach Steuerklasse II besteuert.
In dem Jahr der Trennung können die Eheleute beantragen, nunmehr für dieses Jahr nach den Steuerklassen IV/IV besteuert zu werden. Für den Unterhaltspflichtigen ist dies i.d.R. vorteilhaft, weil sich dadurch seine Unterhaltspflicht verringert.
2. Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten:
Ehegatten werden auf Antrag gemeinsam veranlagt (§ 26b EStG). Dies führt dazu, dass sie zusammengenommen weniger Steuern zahlen müssen, als dies bei getrennter Veranlagung der Fall wäre. Denn bei gemeinsamer Veranlagung wird die gemeinsame Einkommenssteuer nicht nach der normalen Grundtabelle, sondern nach der günstigeren Splittingtabelle berechnet. Bei der Splittingtabelle wird das gemeinsame Einkommen halbiert, daraus die Steuerlast errechnet und diese einfach verdoppelt. Wegen der Progression der Steuersätze ist dies günstiger als eine "normale" Besteuerung nach dem Gesamteinkommen. Ehegatten werden normalerweise nach den Steuerklassen III/V besteuert. Sie können aber auch eine Besteuerung nach den Steuerklassen IV/IV wählen. An der insgesamt für das Jahr zu zahlenden Steuer ändert dies nichts (siehe oben Punkt 1), lediglich an den Vorauszahlungen.
Die gemeinsame Veranlagung ist aber nur möglich bei Ehegatten,
die
- zusammen leben oder
-
sich erst im laufenden Kalenderjahr getrennt haben.
Wichtig: Trennen sie sich erst während des Jahres, so können sie weiterhin für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden und weiterhin die Steuerklassen III/V behalten. Beispiel: Die Eheleute haben sich am 5.2. 2005 getrennt. Sie können für das ganze Jahr 2005 die gemeinsame Veranlagung wählen. Dasselbe gilt, wenn sie sich erst am 5.12.2005 trennen. Es macht also für die Steuer gar keinen Unterschied, wann genau während des Kalenderjahres man sich trennt. Haben sich die Ehegatten aber schon im Jahre 2004 getrennt (ganz egal an welchem Tag des Jahres), dann können sie sich nur noch für 2004, aber nicht mehr für 2005 gemeinsam veranlagen lassen. Sie werden dann im Jahr, das auf die Trennung folgt, beide nach Steuerklasse I versteuert. Falls Kinder im Haushalt eines Ehegatten leben, wird dieser nach Steuerklasse II besteuert.
Ist ein Ehegatte verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen? Ja, wenn der andere Ehegatte zusagt, ihm die Steuernachteile zu ersetzen. Beispiel: Ein Ehepaar trennt sich im Laufe des Jahres 2005. Bisher hatte der Ehemann Steuerklasse III, die Ehefrau Steuerklasse V. Die Ehefrau beantragt beim Finanzamt nun für das Jahr 2005 getrennte Veranlagung. Auf Verlangen ihres Mannes muss sie aber einer gemeinsamen Veranlagung zustimmen. Der Ehemann ist im Gegenzug verpflichtet, ihr etwaige Steuernachteile zu ersetzen. Würde die Ehefrau also z.B. bei getrennter Veranlagung eine Steuererstattung bekommen, und fällt diese bei gemeinsamer Veranlagung weg, dann muss der Ehemann ihr diesen Betrag auszahlen. In der Regel steht sich der Ehemann aber trotzdem besser als bei getrennter Veranlagung.
Der Steuernachteil, den der andere Ehegatte bei gemeinsamer Veranlagung erstatten muss, kann aber erst für die Zeit ab der Trennung geltend gemacht werden. Beispiel: Die Eheleute trennen sich zum 31. Juli eines Jahres. Die Ehefrau verdient weniger als der Ehemann. Wenn die Frau einer gemeinsamen Veranlagung für dieses Jahr zustimmt, kann sie vom Mann nur Ersatz ihres Steuernachteils für die Zeit ab dem 1. August verlangen. Für die Zeit davor hat sie keinen Nachteil erlitten. Zwar muss sie für diese Zeit höhere Steuern zahlen als bei getrennter Veranlagung. Dafür hat sie von dieser Regelung aber auch profitiert: sie hat nämlich, solange die Eheleute noch zusammen lebten, zumindest indirekt auch vom höheren Nettoeinkommen ihres Mannes profitiert.
Da es bei diesem Punkt immer wieder Streit gibt, hier noch zwei
Gerichtsentscheidungen:
- Der Ehegatte ist auch dann verpflichtet, der gemeinsamen
Veranlagung zuzustimmen, wenn sein eigener Steuerbescheid für das betreffende
Jahr bereits rechtskräftig geworden ist (BGH NJW 2002,2319)
- Verletzt der
Ehegatte seine Pflicht, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, so ist er dem
anderen Ehegatten schadensersatzpflichtig, wenn dieser dadurch einen steuerlichen
Nachteil hat (BGH FamRZ 1977,38).
3. Kindergeld und Kinderfreibetrag:
Kindergeld erhält derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das
Kind angemeldet ist. Kindergeld gibt es für
- minderjährige Kinder,
- für arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ,
- für Kinder die noch in der Berufsausbildung sind bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres,
- für Kinder jeden Alters, die wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung arbeitsunfähig sind.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs finden Sie im Kapitel "Kindergeld".
Da das Kindergeld beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zusteht, muss derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält, dem anderen Elternteil die Hälfte abgeben. Wird diese Hälfte des Kindergeldes mit dem Kindesunterhalt verrechnet, so verringert sich dadurch der zu zahlende Kindesunterhalt. Beispiel: Der Vater muss laut Tabelle 384,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Die Mutter erhält 154,- Euro Kindergeld, wovon sie dem Vater die Hälfte, also 77,- Euro abgeben muss. Verrechnet man diese Beträge, so muss der Vater nur noch 313,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Achtung: Nach der Neuregelung des Kindesunterhalts kann der Vater aber nur dann den vollen Betrag von 77,- Euro abziehen, wenn er mindestens Unterhalt nach Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle zahlt. Zahlt er nur nach einer niedrigeren Stufe Unterhalt, dann kann er nur noch einen Teil des Kindergeldes abziehen, der von Stufe zu Stufe verschieden ist. .
Zur Behandlung des Kindergeldes im sogenanten Mangelfall (wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt zu zahlen) siehe hier.
Das Kindergeld dient der Entlastung der Eltern für die finanziellen
Aufwendungen der Kindererziehung. Dasselbe Ziel verfolgt der
Kinderfreibetrag. Eltern, die zusammenleben, steht pro Kind ein
Kinderfreibetrag von 304,- Euro monatlich = 3.648,- Euro jährlich zu. Getrennt
lebende Eltern erhalten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, jeder
pro Kind einen Kinderfreibetrag von 154,- Euro monatlich = 1.824,- Euro
jährlich.
Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf
einen Elternteil mit der Wirkung, dass dieser dann einen ganzen Kinderfreibetrag
hat, ist nicht mehr möglich (§ 32 Abs. 6 EStG).
Das Verhältnis von Kindergeld zum Kinderfreibetrag ist folgendes: Man
bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt
rechnet aus, was günstiger ist. Während des Jahres wird i.d.R.
erstmal Kindergeld gezahlt, und zwar derzeit 154,- Euro monatlich für
das erste, zweite und dritte Kind, 179,- Euro ab dem vierten Kind. Das ergibt bei einem Kind im Jahr
1.824,- Euro bzw. (beim vierten Kind) 2.148,- Euro. Das Kindergeld steht je zur Hälfte beiden Elternteilen zu (s.o.).
Nach Ablauf des Jahres rechnet das Finanzamt dann bei der Steuererklärung
aus, ob der Steuerpflichtige mehr als der ihm zustehenden Hälfte des
Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt
wird. Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften der Fall. Falls der
Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem
Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld
muss er dann natürlich zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass
sich die zu zahlende Steuer um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes
erhöht. Im Ergebnis findet also eine Verrechnung statt.
In der Regel ist es ab einem zu versteuernden Einkommenvon ca. 50.000,-
Euro günstiger, den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen, als das
Kindergeld. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem
Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er
nachträglich den Kinderfreibetrag. Natürlich müsste er in
diesem Fall eigentlich das Kindergeld wieder zurückzahlen; der Einfachheit
halber wird es aber dann mit der Steuer verrechnet.
Obwohl der Kinderfreibetrag erst nachträglich gewährt wird, kann man einen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen. Das hat aber nicht etwa zur Folge, dass man weniger Einkommenssteuer vorauszahlen müsste. Die Eintragung des Kinderfreibetrags wirkt sich nur so aus, dass weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag gezahlt werden müssen.
Für andere kinderbezogene Einkommensanteile (z.B. Kinderzulage) gilt: grundsätzlich werden sie nicht wie das Kindergeld behandelt, d.h. sie werden als normales Einkommen gezählt und werden nicht mit dem anderen Elternteil geteilt. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn eine Kinderzulage o.ä. an Stelle des Kindergeld gezahlt wird, wenn es also zusätzlich kein Kindergeld gibt. Dann wird diese Zulage genauso behandelt wie oben für das Kindergeld beschrieben.
Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens werden die Steuern vom Einkommen abgezogen. Grundsätzlich ist vom tatsächlichen Nettoverdienst auszugehen, d.h. dass grundsätzlich (nur) die tatsächlich gezahlten Steuern vom Einkommen abgezogen werden können. Es gibt allerdings Ausnahmen:
Da sich die Höhe der Unterhaltspflicht danach richtet, welches Einkommen der Unterhaltsverpflichtete während der Zeit, für die Unterhalt verlangt wird, tatsächlich hat, sind unmittelbar bevorstehende Änderungen der Steuerklasse bereits zu berücksichtigen. Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater eines 5-jährigen Kindes hatte vor der Scheidung ein Nettoeinkommen von 2.100,- Euro, er zahlte Steuern nach Lohnsteuerklasse III. Nach der Scheidung wird er in Steuerklasse I versteuert. Wird Kindesunterhalt geltend gemacht, so ist zu berechnen, wie hoch das Einkommen des Vaters demnächst unter Zugrundelegung der veränderten Steuerklasse sein wird. Da das Einkommen dann unter 2.100,- Euro sein wird, rutscht der Vater in eine niedrigere Gruppe in der Düsseldorfer Tabelle. Entsprechendes gilt natürlich für den Ehegattenunterhalt.
Steuerrückzahlungen sind bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar für das Jahr, in welchem die Erstattung erfolgt. Beispiel: Der Unterhaltspflichtige erhält 2005 eine Steuerrückerstattung, und zwar für das Jahr 2004. Diese Steuererstattung ist bei der Einkommensberechnung für 2005 zu berücksichtigen (hinzuzurechnen), nicht etwa für 2004 (Zuflussprinzip).
Heiratet der Unterhaltspflichtige erneut, so darf er in der neuen Ehe nicht die Steuerklasse V wählen, sondern muss sich mit dem neuen Ehegatten auf die Steuerklassen IV/IV einigen. Dadurch muss er aber im Ergebnis nicht mehr Steuern zahlen, sondern nur höhere Vorauszahlungen leisten. Er kann trotz der Steuerklassenwahl IV/IV eine gemeinsame Veranlagung mit dem neuen Ehepartner wählen und erhält so ggf. nach der Steuererklärung im kommenden Jahr eine Steuererstattung.
5. Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Steuererklärung:
Unterhaltszahlungen können auf verschieden Weise die Steuerschuld verringern:
Im übrigen gilt: Dem Ausgleich der Kosten für die Kinder dient
das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag. Das Verhältnis von Kindergeld
zum Kinderfreibetrag ist folgendes: Man bekommt entweder Kindergeld
oder einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt rechnet aus, was
günstiger ist. Über das Jahr bekommt man erstmal Kindergeld, und
zwar derzeit 154,- Euro pro Kind. Das ergibt im Jahr 1.848,- Euro. Das Finanzamt
rechnet bei der Steuererklärung dann aus, ob der Steuerpflichtige mehr
als diese 1.848,- Euro pro Kind sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag
gewährt wird. Dies ist insbesondere bei
hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem
Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den
Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann natürlich
zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer
um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht.
Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht für
jedes Kind, an das er Unterhalt zahlt, ein halber Kinderfreibetrag zu. Zahlt
der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht, so kann der andere Elternteil
dessen Hälfte des Kinderfreibetrags auf sich übertragen lassen
(§ 32 EStG).
Derjenige Elternteil, der mindestens einen halben Kinderfreibetrag hat und
bei dem die Kinder gemeldet sind, erhält ausserdem den Haushaltsfreibetrag.
Sind die Kinder bei beiden Eltern gemeldet, so steht der Haushaltsfreibetrag
der Mutter zu, die ihn aber auf den Vater übertragen kann. Bei mehreren
gemeinsamen Kindern kann dieses Wahlrecht allerdings nur für alle Kinder
gemeinsam ausgeübt werden.
6. Aufteilung der Steuererstattung zwischen den Ehegatten:
Werden Ehegatten gemeinsam veranlagt und haben beide Einkommenssteuer gezahlt, so stellt sich die Frage, wie eine Steuerrückerstattung zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist.
Die genaue Aufteilung kann im Einzelfall eigentlich nur ein Steuerberater errechnen, denn es sind recht komplizierte steuerrechtliche Erwägungen nötig. Hier kann nur das Grundprinzip erläutert werden:
Zunächst einmal ist für jeden Ehegatten getrennt das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Sodann wird errechnet, wieviel Steuern jeder Ehegatte bei getrennter Veranlagung zu zahlen hätte. Man erhält so z.B. das Ergebnis, dass - bei getrennter Veranlagung - der Ehemann 8.000,- € und die Ehefrau 4.000,- € Einkommenssteuer zu zahlen hätte. Man ermittelt dann den Anteil des einzelnen Ehegatten an der fiktiven Gesamtsteuerschuld von 12.000,- €. In unserem Beispiel wäre der Anteil des Ehemanns 2/3 und der Anteil der Ehefrau 1/3.
Nun liest man aus dem Steuerbescheid die gemeinsame Steuerschuld ab, die tatsächlich (also bei gemeinsamer Veranlagung) besteht und ermittelt die Quoten der beiden Ehegatten. In unserem Beispiel sei die tatsächliche Steuerschuld beider Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung 9.000,- €. Dann entfällt auf den Ehemann 2/3 x 9.000,- € = 6.000,- €, auf die Ehefrau 1/3 x 9.000,- € = 3.000,- €. Mit anderen Worten, von der gemeinamen Steuerschuld i.H.v. 9.000,- € hat intern der Ehemann 6.000,- € und die Ehefrau 3.000,- € zu zahlen.
Von diesen Beträgen ist nun abzuziehen, was die Ehegatten bereits während des Jahres an Steuervorauszahlungen geleistet haben. Hat in unserem Beispiel der Ehemann während des Jahres tatsächlich 7.000,- € Einkommenssteuer vorausbezahlt, so hat er 1.000,- € zu viel gezahlt. Von einer Steuerrückerstattung stehen ihm also 1.000,- € zu. Entsprechend kann ggf. der Anteil der Ehefrau an der Rückerstattung berechnet werden.
7. Abzug von Beratungs- und Prozesskosten bei der Steuererklärung:
Anwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der Scheidung entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
Abgezogen werden können diejenigen Kosten, die einem selbst entstanden sind. Bei außergerichtlichen Kosten sind dies die Kosten für anwaltliche Beratung, eigene Telefon- und Briefkosten etc. Bei einem Prozess sind es diejenigen Kosten, die man laut Gerichtsentscheidung selbst zu tragen hat. Hat sich einer der Ehegatten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet, die Prozesskosten zu tragen, so kann er die gesamten Kosten beider Eheleute absetzen.
Allerdings tritt in der Regel nur dann ein Steuervorteil ein, wenn die Steuern in ein und demselben Kalenderjahr gezahlt werden. Grund: bis zu einer bestimmten Höhe werden Ausgaben nicht als "außergewöhnliche Belastungen" anerkannt. Anders herum ausgedrückt: Die Belastungen müssen einen bestimmten Mindestbetrag erreichen, damit sie überhaupt steuerlich abgesetzt werden können. Dieser Mindestbetrag ist individuell verschieden und richtet sich nach Ihrem zu versteuernden Einkommen. In der Regel liegt der Mindestbetrag bei 5 % bis 6 % des zu versteuernden Enkommens. Beispiel: Wenn Sie ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000,- Euro haben, dann liegt der Mindestbetrag bei 1.200,- Euro. Nur dann, wenn die Scheidungskosten über 1.200,- Euro liegen, können Sie sie in diesem Fall steuerlich absetzen.
Dummerweise ist es aber nun so, dass dieser Mindestbetrag in jedem Kalenderjahr neu gerechnet wird. Das heißt, der Mindestbetrag, in unserem Beispielsfall also 1.200,- Euro, muss in jedem Kalenderjahr überschritten werden. Wenn Sie die Scheidungskosten aber auf zwei oder mehr Kalenderjahre aufteilen, dann liegen Sie höchstwahrscheinlich in jedem Kalenderjahr unterhalb des Mindesbertags.
Beispiel: Bei einem zu versteuernden Enkommen von jährlich 20.000,- Euro liegt der Mindestbetrag wie gezeigt bei 1.200,- Euro. Falls die Scheidungskosten nun insgesamt 1.400,- Euro betragen, können diese Kosten grundsätzlich steuerlich abgezogen werden, da der Mindestbertrag ja überschritten ist. Falls Sie aber 700,- Euro im ersten Kalenderjahr zahlen und die restlichen 700,- Euro im nächsten Kalenderjahr, werden in beiden Kalenderjahren die Mindestbeträge nicht erreicht. Es gibt dann keine Steuererstattung!
Um dieses negative Ergebnis zu vermeiden, sollten daher nach Möglichkeit alle Scheidungskosten in ein und demselben Kalenderjahr gezahlt werden.
TIP: Da der Mindestbetrag, bis zu dem keine "außergewöhnliche Belastung" vorliegt, jedes Kalenderjahr erneut angesetzt wird, empfiehlt es sich aus steuerlichen Gründen, die gesamten Scheidungskosten in ein und demselben Kalenderjahr zu zahlen.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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