Schulden der Eheleute nach Trennung bzw. Scheidung
Bei den Schulden muss unterschieden werden zwischen den gemeinsamen
Schulden der beiden Ehegatten und solchen Schulden, die nur einer der Ehegatten
hat.
Grundsätzlich sind Schulden nur dann gemeinsame Schulden,
wenn sich beide Ehegatten gegenüber dem Gläubiger verpflichtet
haben, also z.B. wenn beide Ehegatten einen Kreditvertrag, einen Kaufvertrag
oder einen Mietvertrag unterschrieben haben. Auch Schulden auf einem gemeinsamen
Konto sind gemeinsame Schulden. Für gemeinsame Schulden haften beide
Ehegatten gemeinsam.
Hat dagegen nur einer der Ehegatten einen Vertrag unterschrieben,
so handelt es sich nur um seine eigenen Schulden. Mit diesen Schulden hat
der andere Ehegatte prinzipiell nichts zu tun. Insbesondere haftet ein Ehegatte
nicht für die Schulden des anderen Ehegatten.
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gilt das auch dann, wenn man
keine Gütertrennung vereinbart hat. Auch ohne Ehevertrag, also beim
Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft, bleibt es dabei, dass
ein Ehepartner nicht für die eigenen Schulden des anderen Ehegatten
haftet. Kleinanzeigen wie "Ich zeige an, dass ich nicht mehr für die
Schulden meiner Frau aufkomme", sind also überflüssig. Näheres
hierzu siehe im Kapitel "Vermögensausgleich
/ Zugewinn".
Für Schulden eines Ehegatten allein gilt:
-
der andere Ehegatte haftet nicht für diese Schulden
-
zur Berücksichtigung bei der Unterhaltsberechnung:
-
Schulden, die bereits vor der Trennung eingegangen wurden, können
vom Einkommen abgezogen werden
-
bei Schulden, die erst nach der Trennung eingegangen werden, ist
zu unterscheiden:
-
Schulden, die der Vermögensbildung dienen, können nicht
abgezogen werden (z.B. Kreditraten für ein Eigenheim)
-
andere Schulden können beim Kindesunterhalt vom Einkommen
abgezogen werden, wenn sie nicht wirtschaftlich unsinnig sind.
So können z.B. Raten für einen Pkw abgezogen werden, wenn
es sich nicht um ein übertrieben teures Luxusauto handelt und der
Berufsausübung dient. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Schulden
unvermeidbar ind. Die Raten für den Pkw können also auch dann abgezogen
werden, wenn der Unterhaltspflichtige prinzipiell auch mit öffentlichen
Verkehrsmitteln fahren könnte.
-
beim Ehegattenunterhalt können Schulden bei der Prüfung
der Leistungsfähigkeit nur abgezogen werden, wenn sie notwendig
sind.
Für gemeinsame Schulden gilt:
-
nach außen (also gegenüber dem Gläubiger) haften beide
Ehegatten für die volle Summe. Der Gläubiger kann sich aussuchen,
von wem er die Gesamtsumme verlangt. Bei einem gemeinsamen Kreditvertrag
z.B. kann die Bank also sowohl von der Frau als auch vom Mann die
Rückzahlung des gesamten Kredits verlangen. Keiner der beiden Ehegatten
kann gegenüber der Bank einwenden, er schulde bloß die Hälfte.
Ebenso ist es mit dem Mietvertrag: haben beide Ehegatten unterschrieben,
so kann der Vermieter von jedem der Ehegatten die volle Miete verlangen,
auch wenn einer der Ehegatten ausgezogen ist. Natürlich kann die geschuldete
Summe insgesamt nur einmal verlangt werden. Hat einer der Ehegatten den vollen
Betrag gezahlt, braucht der andere Ehegatte natürlich dem Gläubiger
nichts mehr zahlen, da die Schuld bereits erfüllt ist.
-
von diesem sogenannten Außenverhältnis ist das Verhältnis
der Ehegatten untereinander, also das sogenannte Innenverhältnis zu
unterscheiden. Grundsätzlich hat im Innenverhältnis jeder Ehegatte
die Schulden zur Hälfte zu zahlen. Hat einer der Ehegatten die gesamte
Schuld allein gezahlt, kann er vom anderen also die Hälfte ersetzt
verlangen. Davon kann es jedoch Ausnahmen geben; insbesondere kann im
Innenverhältnis ein Ehegatte verpflichtet sein, die gemeinsame Schuld
allen zu tragen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dieser Ehegatte
allein die Vorteile aus dem Schuldverhältnis zieht. Beispiel: wird nach
der Trennung der Eheleute das mit Hilfe eines gemeinschaftlich aufgenommenen
Kredits angeschaffte Auto von einem der Partner weitergenutzt oder
veräußert, so hat dieser im Innenverhältnis auch allein für
die nach der Trennung fällig gewordenen Kreditraten aufzukommen. Diese
Verschiebung zu Lasten eines Ehepartners gilt aber nur im Innenverhältnis.
Der Gläubiger (z.B. die Bank) kann weiterhin auch von dem anderen Ehegatten
die Zahlung verlangen.
-
zur Berücksichtigung bei der Unterhaltsberechnung:
-
Schulden, die bereits vor der Trennung eingegangen wurden, können
vom Einkommen abgezogen werden. Zahlt ein Ehegatte mehr als die auf ihn
entfallende Hälfte, so kann er den vollen von ihm gezahlten Betrag
abziehen.
-
zahlt der Unterhaltspflichtige Schulden, die eigentlich den anderen
Ehegatten treffen, so kann er diese Zahlungen direkt vom Unterhalt abziehen,
wenn es sich um Kosten des laufenden Lebensunterhalts des anderen Ehegatten
handelt. Beispiel: der aus der Wohnung ausgezogene Ehemann zahlt weiterhin
die Kosten für Wasser, Telefon usw. Diese Zahlungen kann er unmittelbar
von dem vorher ausgerechneten Unterhalt abziehen.
Zur Frage, wie Schulden auf einem gemeinsamen Konto zu behandeln sind,
lesen Sie bitte auch den Artikel
"Gemeinsames Konto der Eheleute".
Prinzipiell gilt das Gesagte auch für die Mietschulden der ehemaligen
Ehewohnung. Diesbezüglich gibt es aber Besonderheiten, die im Kapitel
"Eigenheim/Wohnen" dargestellt sind.