Schulden der Eheleute nach Trennung bzw. Scheidung

Bei den Schulden muss unterschieden werden zwischen den gemeinsamen Schulden der beiden Ehegatten und solchen Schulden, die nur einer der Ehegatten hat.

Grundsätzlich sind Schulden nur dann gemeinsame Schulden, wenn sich beide Ehegatten gegenüber dem Gläubiger verpflichtet haben, also z.B. wenn beide Ehegatten einen Kreditvertrag, einen Kaufvertrag oder einen Mietvertrag unterschrieben haben. Auch Schulden auf einem gemeinsamen Konto sind gemeinsame Schulden. Für gemeinsame Schulden haften beide Ehegatten gemeinsam.

Hat dagegen nur einer der Ehegatten einen Vertrag unterschrieben, so handelt es sich nur um seine eigenen Schulden. Mit diesen Schulden hat der andere Ehegatte prinzipiell nichts zu tun. Insbesondere haftet ein Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Ehegatten.

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gilt das auch dann, wenn man keine Gütertrennung vereinbart hat. Auch ohne Ehevertrag, also beim Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft, bleibt es dabei, dass ein Ehepartner nicht für die eigenen Schulden des anderen Ehegatten haftet. Kleinanzeigen wie "Ich zeige an, dass ich nicht mehr für die Schulden meiner Frau aufkomme", sind also überflüssig. Näheres hierzu siehe im Kapitel "Vermögensausgleich / Zugewinn".

Für Schulden eines Ehegatten allein gilt:

Für gemeinsame Schulden gilt:

Zur Frage, wie Schulden auf einem gemeinsamen Konto zu behandeln sind, lesen Sie bitte auch den Artikel "Gemeinsames Konto der Eheleute". Prinzipiell gilt das Gesagte auch für die Mietschulden der ehemaligen Ehewohnung. Diesbezüglich gibt es aber Besonderheiten, die im Kapitel "Eigenheim/Wohnen" dargestellt sind.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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