Ehescheidung - Scheidungsfolgenvereinbarung
Bei einer einverständlichen Scheidung muss nach §
630 Abs. 1 ZPO bereits mit dem Scheidungsantrag eine Scheidungsfolgenvereinbarung
vorgelegt werden. Sie muss folgenden Inhalt haben:
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falls gemeinsame Kinder vorhanden sind: entweder die
übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, dass kein Antrag zum
Sorgerecht und zum Umgangsrecht gestellt wird oder ein übereinstimmender
Vorschlag, auf wen das Sorgerecht übertragen werden soll und wie das
Umgangsrecht ausgeübt werden soll;
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die Einigung der Ehegatten über den Kindesunterhalt;
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die Einigung der Ehegatten über den
Ehegattenunterhalt;
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die Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse
an der Ehewohnung;
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die Einigung der Ehegatten über die Verteilung des
Hausrats.
Wichtig: Die Eltern können
nicht für ihre Kinder auf Kindesunterhalt verzichten. Beim
Ehegattenunterhalt ist ein Unterhaltsverzicht unwirksam, wenn der
verzichtende Ehegatte Sozialhilfebedürftig ist.
Beispiele:
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"Anträge zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht werden nicht
gestellt. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau einen monatlichen Unterhalt
von 600,- Euro zu zahlen. Ausserdem zahlt er für das gemeinsame Kind A
zu Händen der Ehefrau einen monatlichen Kindesunterhalt von 349,- Euro.
Die Ehefrau übernimmt ab dem 1.1.2006 allein den Mietvertrag
für die Wohnung Max-Mustermann-Straße 123 in 40210 Düsseldorf. Vom Hausrat
erhält der Ehemann folgende Gegenstände: ...... . Den restlichen
Hausrat erhält die Ehefrau."
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"Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind A soll der Ehefrau
übertragen werden. Der Ehemann erhält ein Umgangsrecht. Er darf
das Kind alle zwei Wochen Sonntags von 10 - 18 Uhr zu sich nehmen, ausserdem
an den jeweils zweiten Feiertagen zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Der
Ehemann nimmt das Kind eine Woche in den großen Schulferien zu sich.
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau einen monatlichen Unterhalt
von 600,- Euro zu zahlen. Ausserdem zahlt er für das gemeinsame Kind A
zu Händen der Ehefrau einen monatlichen Kindesunterhalt von 349,- Euro.
Ehewohnung und Hausrat sind bereits aufgeteilt."
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"Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Die Ehegatten verzichten
wechselseitig auf Unterhalt. Ehewohnung und Hausrat sind bereits
aufgeteilt."