Ehescheidung - Scheidungsfolgenvereinbarung

Bei einer einverständlichen Scheidung muss nach § 630 Abs. 1 ZPO bereits mit dem Scheidungsantrag eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden. Sie muss folgenden Inhalt haben:
  1. falls gemeinsame Kinder vorhanden sind: entweder die übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, dass kein Antrag zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht gestellt wird oder ein übereinstimmender Vorschlag, auf wen das Sorgerecht übertragen werden soll und wie das Umgangsrecht ausgeübt werden soll;
  2. die Einigung der Ehegatten über den Kindesunterhalt;
  3. die Einigung der Ehegatten über den Ehegattenunterhalt;
  4. die Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung;
  5. die Einigung der Ehegatten über die Verteilung des Hausrats.

Wichtig: Die Eltern können nicht für ihre Kinder auf Kindesunterhalt verzichten. Beim Ehegattenunterhalt ist ein Unterhaltsverzicht unwirksam, wenn der verzichtende Ehegatte Sozialhilfebedürftig ist.

Beispiele:

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
Finanztipps