Sozialleistungen als unterhaltsrelevantes Einkommen
Arbeitslosengeld I: ja
Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"):
nein
BAföG: ja. Ausnahme: wenn das BAföG nur
als Darlehen
geleistet wird
Elterngeld:
ja, soweit es höher ist als 300,- Euro. Das heißt, dass 300,- Euro
des Elterngelds nicht angerechnet werden, § 11 BEEG.
Kindergeld: grundsätzlich nein, etwas anderes gilt aber im
sogenannten Mangelfall
Krankengeld: ja.
Mutterschaftsgeld: ja
Pflegegeld: wenn es an den Pflegebedürftigen
gezahlt wird: nein. Wird es als
Vergütung an die Pflegeperson gezahlt, zählt es bei dieser Person als
Einkommen, bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige aber
nur zu 1/3 bis 1/2)
Renten (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Verletztenrente, Unfallrente): ja
bei einer Verletzten- oder Unfallrente können aber die konkreten Mehrkosten
für Krankenpflege, Medikamente, Hilfsmittel etc. abgezogen werden
Sozialhilfe: nein
Wohngeld: ja, aber: Wohngeld ist kein Einkommen, soweit es erhöhte
Wohnkosten abgelten soll, was i.d.R. beim Bezug von Wohngeld der Fall
ist