Der Scheidungsantrag wird sodann vom Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt. Vorher verlangt das Gericht vom Antragsteller noch schriftlich die Zahlung der Gerichtskosten, falls nicht Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde.
Dem anderen Ehegatten wird eine Frist gesetzt, sich zum Scheidungsantrag zu äußern. Ausserdem übersendet das Gericht beiden Ehegatten Formulare, in denen die Rentenversicherungsnummer, der Arbeitgeber etc. anzugeben sind und auch Angaben über betriebliche und andere Altersversorgungen zu machen sind. Diese Formulare sind auszufüllen und dem Gericht zurückzuschicken. Das Gericht sendet die Formulare dann an die jeweiligen Rentenversicherungsträger, die sodann die Rentenanwartschaften ausrechnen. Aufgrund dieser Angaben errechnet das Gericht dann den Versorgungsausgleich.
Liegen diese Auskünfte vor, so bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin. Regelmäßig müssen beide Ehegatten bei der Scheidung anwesend sein. Im Scheidungstermin, der meistens nur 10 - 20 Minuten dauert, fragt das Gericht beide Ehegatten, ob sie geschieden werden wollen, ab wann sie getrennt leben und wie hoch ihr Einkommen ist. Sonstige persönlichen Umstände kommen nur dann zur Sprache, wenn sie für die Scheidung von Bedeutung sind.
Hat einer der Ehegatten das Sorgerecht für ein Kind beantragt und besteht hierüber Streit, so wird das Gericht in der Verhandlung auch einen Vertreter des Jugendamtes anhören. Dieser Vertreter des Jugendamtes wird sich vorher mit den beiden Eltern (getrennt) zusammengesetzt haben, um die familiäre Situation zu untersuchen. Sind die Kinder bereits schulpflichtig, wird das Gericht meistens auch kurz die Kinder befragen, bei welchem Elternteil sie leben wollen. Diese Befragung der Kinder findet in Abwesenheit der Eltern statt, um eine Beeinflussung zu vermeiden. Der Richter gibt hinterher das Ergebnis der Anhörung bekannt.
Bis zum Ende der Verhandlung kann jeder Ehegatte weitere Anträge stellen, z.B. zum Sorgerecht, zum Umgangsrecht, zum Unterhalt usw. (siehe auch das Kapitel Was muss bei einer Scheidung sonst noch geregelt werden?) Ist der andere Ehegatte mit dem Antrag einverstanden, so können die Ehegatten über diesen Punkt im Gerichtstermin einen Vergleich schließen. Anderenfalls wird die Verhandlung vertagt, da dem anderen Ehegatten natürlich die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zu dem Antrag zu äußern.
War bereits vor dem Scheidungstermin von einem der Ehegatten beantragt worden, einen weiteren Punkt zu regeln (z.B. den Unterhalt), und besteht hierüber Streit, so wird erst dann ein Scheidungstermin angesetzt, wenn der streitige Punkt ausreichend geklärt ist.
Ist die Sache entscheidungsreif, so wird das Gericht in Anwesenheit der Ehegatten das Scheidungsurteil verkünden. Die Ehegatten können anschließend - wenn sie wollen - erklären, dass sie auf Rechtsmittel gegen die Scheidung (z.B. Berufung) verzichten. Dies hat den Vorteil, dass die Scheidung sofort rechtskräftig wird, während sonst noch der Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist abgewartet werden muss.
Mit der Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils ist - falls keine Berufung eingelegt wird - das Verfahren beendet.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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