Trennungsunterhalt: Voraussetzungen Unterhaltsanspruch

Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss. Wer vor der Ehe wenig verdiente, muss nach der Ehe ggf. wieder mit wenig zufrieden sein. Siehe hierzu im einzelnen den Ratgeber zum Ehegattenunterhalt.

Der nachstehende Inhalt ist vom Autor noch nicht aktualisiert wordenund beinhaltet Beispiele, die ggf. durch die Unterhaltsrechtsreform 2008 überholt sind. So ist die Bedürftigkeit des Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, eine Voraussetzung. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten, den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen. Feste Bedarfssätze, wie beim Kindesunterhalt existieren nicht.

Während der Trennungsphase - also vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils - hat grundsätzlich derjenige Ehegatte einen Unterhaltsanspruch, der weniger Einkommen hat als der andere Ehegatte.

Beispiel: Der Ehemann verdient netto 1.800,- Euro, die Ehefrau verdient netto 1.500,- Euro. Da der Ehemann netto mehr verdient als die Frau, muss er ihr Unterhalt zahlen.

Es kommt nicht darauf an, worauf der Einkommensunterschied beruht. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, reicht grundsätzlich der bloße Einkommensunterschied aus, um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen.

Deshalb kann auch dann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben sein, wenn der Unterhaltsberechtigte "eigentlich" genug eigenes Einkommen hat, um davon leben zu können.

Beispiel: Die Ehefrau verdient netto 1.900,- Euro, der Ehemann netto 2.600,- Euro. Obwohl die Ehefrau von ihrem eigenen Einkommen ausreichend leben könnte, hat sie noch einen Unterhaltsanspruch gegen Ihren Mann von 300,- Euro. Der Grund liegt darin, dass der Trennungsunterhalt nicht dazu dient, nur den notwendigen Lebensbedarf zu decken, sondern er dient dazu, den ehelichen Lebensstandard möglichst zu sichern. Während der Ehe steht aber jedem Ehepartner die Hälfte des Gesamteinkommens zu. Betrug das Gesamteinkommen also wie in unserem Beispiel 4.500,- Euro, so hatte sie vor der Trennung daran einen Anteil von 2.250,- Euro. Wenn ihr eigenes Einkommen nur bei 1.900,- Euro liegt, so fehlen ihr also noch 350,- Euro zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards.

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Die Feststellung, welcher Ehegatte mehr Einkommen hat, ist aber leider in der Praxis manchmal gar nicht so einfach wie es zunächst scheint. Denn für die Unterhaltsberechnung kommt es nicht nur auf das monatliche Nettoeinkommen an. Das "unterhaltsrelevante Einkommen" kann durch zahlreiche Hinzurechnungen oder Abzüge bedingt sein:

Auf der Einnahmeseite werden z.B. auch Gebrauchsvorteile wie der Wohnwert einer selbstbewohnten Immobilie berücksichtigt.

Beispiel: Die Ehefrau hat ein Nettoeinkommen von 2.100,- Euro, der Ehemann ein Nettoeinkommen von 2.000,- Euro. Er wohnt in einer lastenfreien Eigentumswohnung, deren Wohnwert (Mietwert) bei monatlich 500,- Euro liegt. Da der Wohnwert wie Einkommen behandelt wird, hat er also insgesamt ein Einkommen von 2.500,- Euro. Da sein Einkommen höher ist als das Einkommen der Ehefrau, schuldet er ihr Unterhalt.

Oft wird "fiktives" Einkommen hinzugerechnet. Das ist Einkommen, welches in Wirklichkeit gar nicht vorhanden ist, das aber theoretisch erzielt werden könnte.

Beispiel: Der Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 1.500,- Euro. Die Ehefrau verdient monatlich nur 400,- Euro aus einer Nebentätigkeit. Sie könnte aber in Vollzeit berufstätig sein und dann ebenfalls monatlich 1.500,- Euro verdienen. Deshalb hat sie keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann.

Auf der Ausgabenseite können eheprägende Schulden abzuziehen sein. Der häufigste Fall ist der Abzug des Kindesunterhalts:

Beispiel: Der Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 2.400,- Euro. Die Ehefrau hat ein Nettoeinkommen von 1.900,- Euro. Die Eheleute haben zwei minderjährige Kinder, die bei der Ehefrau leben. Der Ehemann zahlt für diese beiden Kinder insgesamt 550,- Euro Kindesunterhalt. Nach Abzug des Kindesunterhalts beträgt sein unterhaltsrelevantes Einkommen nur noch 1.850,- Euro. Er schuldet seiner Frau also keinen Ehegattenunterhalt.

Deshalb kann die Frage, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, oft erst beantwortet werden, nachdem das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt wurde. Näheres zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens erfahren Sie im Kapitel "Wie wird das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt?").

Folgende Fragen können im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt entstehen:

  1. Wie wird der Unterhalt berechnet?
  2. Wann muss ein Ehegatte, der Unterhalt verlangt, arbeiten?
  3. Welche Anstrengungen muss er unternehmen, um einen Arbeitsplatz zu finden?
  4. Es kommt oft vor, dass ein unterhaltsberechtigter Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl er eigentlich - z.B. wegen Kinderbetreuung - hierzu nicht verpflichtet wäre. Wie wirken sich diese sogenannten überobligatorischen Einkünfte auf seinen Unterhaltsanspruch aus?
RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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