Zahlt der Unterhaltsschuldner gar keinen Unterhalt, so ist natürlich der volle Betrag einzuklagen.
Komplizierter ist es, wenn der Unterhaltsschuldner nur einen Teil
des Unterhalts zahlt. Prinzipiell gäbe es in diesem Fall zwei Wege:
Erstens könnte der Unterhaltsberechtigte trotzdem den vollen Unterhalt
einklagen. Das hätte aber den Nachteil, dass es für den freiwillig
gezahlten Teil eigentlich keinen Anlass zur Kalgeerhebung gab und der
Unterhaltsberechtigte deshalb möglicherweise einen Teil der Prozesskosten
selbst tragen muss.
Zweitens könnte der Unterhaltsberechtigte nur den zusätzlichen
Betrag einklagen. Viele Anwälte verfahren so, indem sie fordern, "den
Unterhaltsschuldner zu verurteilen, über einen freiwillig gezahlten
Betrag von X Euro monatlich einen weiteren Unterhalt von Y Euro monatlich
zu zahlen." Dieses Verfahren hat aber den Nachteil, dass auch nur über
den zusätzlichen Betrag ein Urteil ergeht. Der Unterhaltsschuldner ist
durch ein solches Urteil nicht gehindert, später trotzdem den freiwillig
gezahlten Betrag (den "Sockelbetrag") zu kürzen.
Der beste Weg ist folgender: Man fordert den Unterhaltsschuldner
zunächst auf, in Höhe des freiwillig gezahlten Unterhalts einen
Titel zu schaffen. Das kann beim Kindesunterhalt durch eine Urkunde des
Jugendamtes geschehen, beim Ehegattenunterhalt durch eine notarielle
Verpflichtungserklärung. Sodann erhebt man Klage mit dem Antrag, diesen
Titel dahin abzuändern, dass nunmehr der volle Unterhalt zu zahlen ist.
Kommt der Unterhaltspflichtige der Aufforderung, einen Titel zu schaffen,
nicht nach, kann ohne Kostenrisiko auf den vollen Betrag geklagt werden.
Auch wenn der Unterhaltsschuldner den vollen Betrag zahlt, kann der Unterhaltsberechtigte ein recht zur Klage haben. Das ist z.B. der Fall, wenn unpünktlich gezahlt wird. Aber auch trotz pünktlicher Zahlung gibt es beim Unterhaltsberechtigten das sogenannte Titulierungsinteresse.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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