Unterhaltsprozess: Welcher Betrag soll eingeklagt werden?

Welcher Betrag einzuklagen ist, richtet sich danach, ob der Unterhaltsschuldner gar nichts, nur einen Teil oder sogar den vollen Unterhalt zahlt.

Zahlt der Unterhaltsschuldner gar keinen Unterhalt, so ist natürlich der volle Betrag einzuklagen.

Komplizierter ist es, wenn der Unterhaltsschuldner nur einen Teil des Unterhalts zahlt. Prinzipiell gäbe es in diesem Fall zwei Wege:
Erstens könnte der Unterhaltsberechtigte trotzdem den vollen Unterhalt einklagen. Das hätte aber den Nachteil, dass es für den freiwillig gezahlten Teil eigentlich keinen Anlass zur Kalgeerhebung gab und der Unterhaltsberechtigte deshalb möglicherweise einen Teil der Prozesskosten selbst tragen muss.
Zweitens könnte der Unterhaltsberechtigte nur den zusätzlichen Betrag einklagen. Viele Anwälte verfahren so, indem sie fordern, "den Unterhaltsschuldner zu verurteilen, über einen freiwillig gezahlten Betrag von X Euro monatlich einen weiteren Unterhalt von Y Euro monatlich zu zahlen." Dieses Verfahren hat aber den Nachteil, dass auch nur über den zusätzlichen Betrag ein Urteil ergeht. Der Unterhaltsschuldner ist durch ein solches Urteil nicht gehindert, später trotzdem den freiwillig gezahlten Betrag (den "Sockelbetrag") zu kürzen.
Der beste Weg ist folgender: Man fordert den Unterhaltsschuldner zunächst auf, in Höhe des freiwillig gezahlten Unterhalts einen Titel zu schaffen. Das kann beim Kindesunterhalt durch eine Urkunde des Jugendamtes geschehen, beim Ehegattenunterhalt durch eine notarielle Verpflichtungserklärung. Sodann erhebt man Klage mit dem Antrag, diesen Titel dahin abzuändern, dass nunmehr der volle Unterhalt zu zahlen ist. Kommt der Unterhaltspflichtige der Aufforderung, einen Titel zu schaffen, nicht nach, kann ohne Kostenrisiko auf den vollen Betrag geklagt werden.

Auch wenn der Unterhaltsschuldner den vollen Betrag zahlt, kann der Unterhaltsberechtigte ein recht zur Klage haben. Das ist z.B. der Fall, wenn unpünktlich gezahlt wird. Aber auch trotz pünktlicher Zahlung gibt es beim Unterhaltsberechtigten das sogenannte Titulierungsinteresse.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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