Nach § 109 Abs. 5 SGB VI hat man das Recht, jederzeit von seiner gesetzlichen Rentenversicherung (BfA oder LVA) den Stand seiner Rentenversicherung zu erfahren. Der Rentenversicherungsträger rechnet auf Antrag den Ehezeitanteil der Rente aus. Das ist der Anteil der Rente, der während der Ehe erwirtschaftet wurde.
Wenn man in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, muss man dazu einen sogenannten Kontenklärungsantrag stellen. BfA-Versicherte erhalten Hilfe zum Kontenklärungsantrag sowie Ausfüllhilfen auf der Homepage der BfA.
Plant man eine Scheidung, kann sie aber noch nicht einreichen, weil das Trenungsjahr noch nicht abgelaufen ist, so empfiehlt es sich, jetzt schon einmal diesen Kontenklärungsantrag zu stellen. Wenn die Scheidung dann eingereicht wird, geht das Verfahren dann wesentlich schneller, weil ja bereits alles geklärt ist. Das gilt natürlich nicht, wenn man den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen hat. Eine Kontenklärung ist aber dann überflüssig, wenn man schon einmal eine Rentenberechnung bekommnen hat und sich seitdem der Arbeitgeber nicht geändert hat.
Denselben Auskunftsanspruch gibt es gegenüber berufsständischen Versicherungen (z.B. ärztliche Versorgungswerke). Besteht eine betriebliche Altersvorsorge, so besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages.
Jeder Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten den Anspruch, dass dieser ihm den Stand seiner Rentenversicherung mitteilt. Kommt der Ehegatte dieser Auskunftspflicht nicht nach, so hat der andere Ehegatte das Recht, von der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehepartners Auskunft zu bekommen.
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