Versorgungsausgleich bei Scheidung

Da ein Ehepartner, der während der Ehe nicht erwerbstätig ist, sondern den Haushalt führt oder für einen bestimmten Zeitraum die Erziehung der Kinder übernimmt, keine oder nur geringere Ansprüche auf eigenständige Alters- oder Invaliditätsversorgung erwirbt, wird durch den Versorgungsausgleich für die spätere Altersversorgung versucht, diese Benachteiligung auszugleichen. Dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Arbeit des Ehepartners, der Haushalt und Kinder versorgt, gleichwertig gegenüber der Leistung des erwerbstätigen Ehepartners ist.

Lassen sich Eheleute scheiden, so teilt das Familiengericht mit dem Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung unter ihnen zu gleichen Teilen auf. Dies ist oft schwierig, weil es eine Vielzahl verschiedener, teilweise sehr unterschiedlich werthaltiger Versorgungsanrechte gibt. Dazu gehören beispielsweise Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenpensionen, Betriebsrenten und private Lebensversicherungen auf Rentenbasis, z.B. die Riester-Rente. Die Unterschiede bestehen unter anderem in der Dynamik der Anrechte, also in welcher Weise eine Versorgung in der Anwartschafts- und in der Leistungsphase in seinem Wert steigt.

Das frühere Recht zum Versorgungsausgleich schrieb vor, alle Versorgungen zu saldieren und den Wertunterschied grundsätzlich über die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen. Das ist problematisch, weil sich ein solches System auf Prognosen stützen muss, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abweichen.

Anspruch auf Ausgleich der Rentenrechte (Versorgungsausgleich)

Während der Ehezeit haben meistens beide Eheleute für ihre Altersvorsorge entweder Rentenversicherungsbeiträge und/oder Beiträge zu einer betrieblichen Rentenversicherung eingezahlt. Hinzu kommt manchmal auch noch eine private Altersvorsorge, z.B. bei Selbständigen. Freiberufler (z.B. Ärzte, Künstler, Anwälte, Architekten) zahlen Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Auch die Riesterrente wird ausgeglichen. Als Beamter hat man Anspruch auf die Beamtenversorgung. Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Berufslebens sogenannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente.

Diese Rentenanwartschaften können nun bei den Ehegatten unterschiedlich hoch sein. Das ist fast immer der Fall. Oft haben z.B. Frauen geringere Anwartschaften, weil sie während der Zeiten der Kindererziehung keine Altersvorsorge betrieben oder im Einverständnis mit dem Ehemann den Haushalt geführt haben oder aus anderen Gründen. Unterschiedlich hohe Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdient haben, wenn einer von beiden längere Zeit arbeitslos war oder wenn nur einer von beiden im öffentlichen Dienst ist.

Durch den Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen. Jeder Ehegatte bekommt die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit hinzu erworben hat. Im Ergebnis haben nach dem Versorgungsausgleich beide Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgunge (bezogen auf die Ehezeit).

Beispiel zum Versorgungsausgleich

Der Ehemann hat eine gesetzliche Rente bei der Deutschen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt der Heirat hatte diese Rentenversicherung bereits einen Stand von 50 Euro. Zum Zeitpunkt der Scheidung hat sie einen Stand von 130 Euro, ist also um 80 Euro gestiegen. Außerdem hat er während der Ehe eine Betriebsrente begonnen. Diese hat zum Zeitpunkt der Scheidung einen Stand von 30 Euro. Die Ehefrau hat ebenfalls eine Rente bei der Deutschen Rentenversicherung, welche bei Beginn der Ehe einen Stand von 20 Euro hatte, und deren Stand zum Zeitpunkt der Scheidung bei 80 Euro liegt, was eine Steigerung um 60 Euro bedeutet. Außerdem hat sie eine Zusatzversorgung, die während der Ehe begonnen wurde und einen Stand von 40 Euro hat. Im Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 40 Euro von der gesetzlichen Rente Ihres Mannes sowie 15 Euro von seiner Betriebsrente. Im Gegenzug erhält der Ehemann 30 Euro von der gesetzlichen Rente seiner Ehefrau sowie 20 Euro von ihrer Zusatzversorgung.

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