Da ein Ehepartner, der während der Ehe nicht erwerbstätig ist, sondern den Haushalt führt oder für einen bestimmten Zeitraum die Erziehung der Kinder übernimmt, keine oder nur geringere Ansprüche auf eigenständige Alters- oder Invaliditätsversorgung erwirbt, wird durch den Versorgungsausgleich für die spätere Altersversorgung versucht, diese Benachteiligung auszugleichen. Dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Arbeit des Ehepartners, der Haushalt und Kinder versorgt, gleichwertig gegenüber der Leistung des erwerbstätigen Ehepartners ist.
Lassen sich Eheleute scheiden, so teilt das Familiengericht mit dem Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung unter ihnen zu gleichen Teilen auf. Dies ist oft schwierig, weil es eine Vielzahl verschiedener, teilweise sehr unterschiedlich werthaltiger Versorgungsanrechte gibt. Dazu gehören beispielsweise Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenpensionen, Betriebsrenten und private Lebensversicherungen auf Rentenbasis, z.B. die Riester-Rente. Die Unterschiede bestehen unter anderem in der Dynamik der Anrechte, also in welcher Weise eine Versorgung in der Anwartschafts- und in der Leistungsphase in seinem Wert steigt.
Das frühere Recht zum Versorgungsausgleich schrieb vor, alle Versorgungen zu saldieren und den Wertunterschied grundsätzlich über die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen. Das ist problematisch, weil sich ein solches System auf Prognosen stützen muss, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abweichen.
Diese Rentenanwartschaften können nun bei den Ehegatten unterschiedlich hoch sein. Das ist fast immer der Fall. Oft haben z.B. Frauen geringere Anwartschaften, weil sie während der Zeiten der Kindererziehung keine Altersvorsorge betrieben oder im Einverständnis mit dem Ehemann den Haushalt geführt haben oder aus anderen Gründen. Unterschiedlich hohe Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdient haben, wenn einer von beiden längere Zeit arbeitslos war oder wenn nur einer von beiden im öffentlichen Dienst ist.
Durch den Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen. Jeder Ehegatte bekommt die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit hinzu erworben hat. Im Ergebnis haben nach dem Versorgungsausgleich beide Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgunge (bezogen auf die Ehezeit).
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