Der Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich geht es um die Altersrente. Unter Versorgungsausgleich versteht man den Ausgleich der Rentenrechte bzw. der Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten. Die rechtliche Grundlage bildet das Versorgungsausgleichsgesetz. Grundsatz: Alle erworbenen Ansprüche an eine Altersversorgung werden grundsätzlich je zur Hälfte geteilt. So heißt es im § 1 Abs. 1 VersAusglG: Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

§ 1587 BGB sieht vor, dass diese Anwartschaften bei einer Scheidung ausgeglichen werden ("Versorgungsausgleich"). Kurz gesagt muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe eine höhere Anwartschaft erworben hat, die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abgeben. Der im Versorgungsausgleichsgesetz geregelte Ausgleich findet zwischen den geschiedenen Ehegatten von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ,der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, ausschließen sowie Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten. Die Ehegatten, die Hinterbliebenen und die Erben sind verpflichtet, die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Andernfalls haben Sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger. In einem Ehevertrag können die Ehepartner mithin von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs festlegen.

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