Verbrauchsabhängige Kosten bei der Unterhaltsberechnung
Wie werden nach einer Trennung bzw. Scheidung die verbrauchsabhängigen Wohnnebenkosten (also die Kosten für Wasser, Gas, Strom usw.) bei der Unterhaltsberechnung
berücksichtigt? Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
- Der Unterhaltsberechtigte zahlt selbst die verbrauchsabhängigen
Kosten für die von ihm bewohnte Wohnung:
Der Unterhaltsberechtigte kann diese Kosten nicht von seinem etwaigen Einkommen
abziehen. Er muss die Kosten aus seinem laufenden Einkommen bzw. seinem Unterhalt bestreiten.
- Der Unterhaltspflichtige zahlt die verbrauchsabhängigen Kosten
seiner von ihm selbst bewohnten Wohnung:
Auch der Unterhaltpflichtige kann seine eigenen Wohnkosten nicht von seinem Einkommen abziehen, denn es handelt sich
um seine normalen Lebenshaltungskosten.
- Der Unterhaltspflichtige zahlt die verbrauchsabhängigen Kosten
für eine Wohnung, in welcher nicht er selbst wohnt, sondern in welcher der oder die
Unterhaltsberechtigten wohnen:
Im
Unterhalt, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss, ist bereits ein Teil
für die verbrauchsabhängigen Kosten enthalten. Natürlich muss der Unterhaltspflichtige
diese Kosten nicht doppelt zahlen - einmal direkt an den Vermieter bzw.
die Stadtwerke und dann nochmal über den Unterhalt. Die
"sauberste" Lösung besteht darin, dass die Kosten in Zukunft von
demjenigen Ehegatten gezahlt werden, der in der Wohnung wohnt. Wenn das
nicht geht und der Unterhaltspflichtige weiterhin diese Kosten ttragen muss,
obwohl er gar nicht mehr uin der Wohnung wohnt, kann er diese
Kosten in voller Höhe direkt vom Unterhalt abziehen.
Bei mehreren Unterhaltsberechtigten (z.B. Frau und Kindern) ist zu berücksichtigen, dass die
verbrauchsabhängigen Kosten aufzuteilen sind, und zwar entfallen auf
eine erwachsene Person 2 Teile und auf ein Kind jeweils ein Teil. Wohnt also
z.B. die Ehefrau mit einem Kind in der Wohnung, so sind zwischen ihnen die
Kosten im Verhältnis 2:1 aufzuteilen, der Unterhalt des Kindes kann
also nur um 1/3 der verbrauchsabhängigen Kosten gekürzt werden.
Bei einem Erwachsenen und zwei Kindern ist das Verhältnis 2:1:1, hier
ist also eine Kürzung pro Kind um 1/4 der Kosten möglich, usw.