Woher das Vermögen stammt, ist unerheblich. Deshalb gehört zum Endvermögen z.B. auch eine Erbschaft oder ein Lottogewinn. Auch ein Aktienpaket, das bereits bei Eheschließung vorhanden war, gehört zum Endvermögen, und zwar mit dem dann aktuellen Kurswert.
Zum Anfangsvermögen gehört zunächst einmal alles Vermögen, das bei Eheschließung vorhanden war. Schulden sind abzuziehen, allerdings darf das Anfangsvermögen dadurch nicht negativ werden (§ 1374 Abs. 1 BGB). Das Anfangsvermögen beträgt also immer mindestens 0 Euro. Beispiel: Der Eheman hatte bei Eheschließung ein Grundstück im Wert von 400.000 Euro, sonst besaß er nichts. Ausserdem hatt er zu diesem Zeitpunkt aber Schulden i.H.v. 500.000 Euro. Sein Anfangsvermögen ist nicht etwa minus 100.000 Euro, sondern sein Anfangsvermögen ist 0 Euro.
Redaktioneller Hinweis: Mit der Neuregelung zum Zugewinnausgleich soll auch negatives Anfangsvermögen berücksichtigt werden. Damit fließen dann auch voreheliche Schulden in die Zugewinnermittlung ein. Die Details entnehmen Sie bitte dem vorgenannten Link zu den vorgesehenen Änderungen.
Bestimmte Vermögensmassen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB
dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, obwohl sie erst während der
Ehe erworben wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um
- Erbschaften (auch vorweggenommene Erbschaften),
- Schenkungen (allerdings zählen dazu nicht Schenkungen eines Ehegatten
an den anderen).
Beispiel: Die Ehefrau besaß bei Eheschließung en
Vermögen von 50.000 Euro. Während der Ehe stirbt ihre Mutter, sie
erbt 300.000 Euro. Diese 300.000 Euro werden dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet, das Anfangsvermögen beträgt also 350.000 Euro.
Wichtig: Soweit die Erbschaft bzw. die Schenkung bei Beendigung der Ehe noch vorhanden ist, wird ihr Wert auch beim Endvermögen berücksichtigt. Insofern wird eine Erbschaft oder Schenkung also dem Anfangs- und dem Endvermögen hinzugerechnet. Dem Anfangsvermögen wird die Erbschaft bzw. Schenkung mit dem Wert hinzugerechnet, der zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs bestand. Dem Endvermögen wird die Erbschaft/Schenkung mit dem Wert hinzugerechnet, der bei Beendigung der Ehe vorliegt. Beispiel: Die Ehefrau hatte keinerlei Anfangsvermögen. Während der Ehe erbt sie 1988 ein Grundstück, das damals 300.000 Euro wert war. Im Jahre 2000 lässt sie sich scheiden. Sie besitzt immer noch das Grundstück, das mittlerweile 500.000 Euro wert ist, sonst nichts. Ihr Anfangsvermögen beträgt also 300.000 Euro. ihr Endvermögen 500.000 Euro. Die zwischenzeitliche Wertsteigerung ihres Grundstücks führt bei ihr also zu einem Zugewinn von 200.000 Euro.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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