(Anmerkungen: Die Rechenbeispiele basieren auf der Düsseldorfer Tabelle)
Volljährige Schüler bzw. Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und jünger als 21 Jahre sind, haben noch keine eigene Lebensstellung. Auch ihr Unterhaltsanspruch hängt vom Einkommen der Eltern ab. Man spricht von "privilegierten Volljährigen". Im Gegensatz zu minderjährigen Schülern bzw. Auszubildenden sind aber bei Volljährigen beide Eltern barunterhaltspflichtig, also auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Hat dieser Elternteil allerdings kein eigenes Einkommen, so erbringt er seine Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt (Wohnung, Essen, Waschen etc.).
Weil dies sehr oft - auch von Anwälten - übersehen wird,
sei es noch einmal ausdrücklich klargestellt: bei volljährigen
Kindern sind immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann,
wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, noch bei einem Elternteil
lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Beispiel:
ein Gymnasiast lebt bei seiner Mutter. Der Vater zahlt Unterhalt. Sobald der Gymnasiast 18 Jahre alt
wird, muss sich auch die Mutter am Barunterhalt beteiligen. In der Regel verringert
sich dadurch der Unterhalt, den der Vater zahlen muss. (Eine ganz andere
Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen, die sie weiterhin erbringt,
mit ihrem Unterhalt verrechnen kann. Das kann dem unterhaltspflichtigen Vater
aber egal sein).
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes wird aus dem zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen beider Elternteile errechnet. Beispiel: der Vater hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 2.500,- €, die Mutter ein solches von 1.250,- €, das Kind wohnt noch bei der Mutter. Zusammen haben die Eltern ein Einkommen von 3.750,- €. Bei einem Einkommen von 3.750,- € besteht gemäß Düsseldorfer Tabelle ein Unterhaltsanspruch von 603,- €.
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, sich also beide Eltern an diesem Unterhalt beteiligen müssen, stellt sich die Frage, wie dieser Unterhaltsanspruch von 603,- € auf die beiden Eltern aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Es ist auch nicht so, dass derjenige Elternteil, der z.B. doppelt so viel verdient wie der andere Elternteil, doppelt so viel Unterhalt zahlen müsste wie dieser (im vorliegenden Fall also 402,- € zu 201,- €). Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts, der gegenüber privilegierten Volljährigen bei 890,- € liegt. Es werden also nicht die vollen Nettoeinkommen der Eltern miteinander verglichen, sondern nur diejenigen Beträge, die nach Abzug des Selbstbehalts von 890,- € übrig bleiben. In unserem Beispiel ergibt dies folgende Berechnung: Vater: 2.500,- € ./. 890,- € = 1.610,- €. Mutter: 1.250,- € ./. 890,- € = 360,- €. Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 603,- € im Verhältnis 1610:360. Addiert man die sich ergebenden "Restbeträge", so ergibt dies die Summe von 1.970,- €. Mit anderen Worten: der Vater schuldet 1610/1970 x 603,- € = 493,- €, die Mutter schuldet 360/1970 x 603,- € = 110,- €.
Aber: Jeder Elternteil schuldet maximal den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste. Durch die oben dargestellte Rechenmethode darf es nicht dazu kommen, dass der Unterhaltspflichtige mehr zahlt, als er zahlen müsste, wenn nur sein Einkommen zählen würde. Man muss also immer eine Kontrollrechnung machen. In unserem Beispilesfall müssen wir also prüfen, wieviel Unterhalt der Vater zahlen müsste, wenn nur er allein Unterhalt nach seinem Nettoeinkommen von 2.500,- € zahlen müsste. Laut Tabelle wären das nur 476,- €. Er muss deswegen auch nur 476,- € zahlen, nicht aber die oben errechneten 493,- €.
Eigene Einkünfte des Kindes müssen natürlich angerechnet werden (siehe: eigene Einkünfte des Kindes).Gewisse Beträge, nämlich der sogenannte Selbstbehalt (hier 890,- €) müssen dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben.
Gewisse Beträge, nämlich der sogenannte Selbstbehalt (hier 890,- €) müssen dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben.| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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