Anspruch auf Kranken- und Vorsorgeunterhalt

Zum nachehelichen Ehegattenunterhalt zählt auch der Anspruch auf Krankenversicherungsunterhalt (Anspruch auf Krankenversicherung) sowie Pflegeversicherung und Rentenversicherung.

1. Krankenversicherungsunterhalt

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat einen Anspruch auf Krankenversicherung. Während der Trennung kann er in der Regel noch beim anderen Ehegaten mitversichert bleiben. Nach der Scheidung ist das aber nicht mehr möglich. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte dann keine eigene Krankenversicherung, so kann er vom Unterhaltspflichtigen verlangen, dass dieser ihn versichert. Der unterhaltsbedürftige Ex-Ehegatte kann der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einer Frist von 3 Monaten ab Scheidung als freiwillig Versicherter beitreten. Bestand während der Ehe eine Privat-Krankenversicherung, so kann der unterhaltsbedürftige Ehegatte verlangen, weiterhin in einer Privatversicherung versichert zu werden.

Die Kosten für die Versicherung (gesetzliche oder private Versicherung) hat der Unterhaltspflichtige zu zahlen. Er kann diese Kosten aber bei der Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens absetzen. Dadurch verringert sich der Barunterhaltsanspruch (vgl. das unten unter Nr. 3 stehende Rechenbeispiel für die Rentenversicherung).

2. Pflegeversicherung

Für die Pflegeversicherung gilt entsprechend dasselbe wie für die Krankenversicherung (s.o.).

3. Rentenversicherung

Hinsichtlich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften findet der Versorgungsausgleich statt. Der Ausgleich erfasst aber nur die Zeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrags. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegeben sein. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hätte ansonsten keine Rentenversicherung bzw. würde er aus einer eigenen Erwerbstätigkeit nur geringere Rentenanwartschaften erwerben, als seinen Gesamteinkünften (eigenes Einkommen + Unterhalt) entsprechen würde.

Der Unterhalt wird daher so behandelt, als wäre er sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Zuerst wird "ganz normal" der Unterhaltsanspruch berechnet. Angenommen, der Ex-Ehemann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen (nach Abzug von Kindesunterhalt etc.) von 2.100 Euro, die Ex-Ehefrau hat kein Einkommen. Dann errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Ex-Ehefrau i.H.v. 900 Euro.
  2. Sodann wird berechnet, wieviel Rentenversicherungsbeitrag für diesen Unterhalt gezahlt werden müsste, wenn er sozialversicherungspflichtiges Einkommen wäre. Der Rentenbeitragssatz beträgt 19,6% für das Jahr 2012. Besteht nach der Berechnung auf Stufe 1 "normalerweise" ein Unterhaltsanspruch von 900 Euro, so wären hierfür also 180 Euro Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen. Diese 180 Euro sind der Vorsorgeunterhalt, den der Unterhaltsberechtigte vorab verlangen kann.
  3. Schließlich wird der "normale" Unterhalt (auch "Elementarunterhalt" genannt) neu berechnet, wobei vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen der zuvor errechnete Vorsorgeunterhalt abgezogen wird. In unserem Beispiel wird also jetzt gerechnet: Einkommen des Ehemannes 2.100 Euro ./ 180 Euro = 1.920 Euro, davon 3/7 = ca. 823 Euro.
    Der Ehemann muss also insgesamt zahlen: 823 Euro Elementarunterhalt + 180 Euro Vorsorgerunterhalt = 1.003 Euro.

Der Altersvorsorgeunterhalt muss vom berechtigten Ehegatten zwingend für eine eigene Altersvorsorge verwendet werden. Er darf diesen Betrag also nicht etwa für andere Zwecke ausgeben.

Der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt endet, wenn der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er eine Altersvorsorge erwarten kann, die diejenige des Unterhaltspflichtigen erreicht.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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