Zum nachehelichen Ehegattenunterhalt zählt auch der Anspruch auf Krankenversicherungsunterhalt (Anspruch auf Krankenversicherung) sowie Pflegeversicherung und Rentenversicherung.
1. Krankenversicherungsunterhalt
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat einen Anspruch auf Krankenversicherung. Während der Trennung kann er in der Regel noch beim anderen Ehegaten mitversichert bleiben. Nach der Scheidung ist das aber nicht mehr möglich. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte dann keine eigene Krankenversicherung, so kann er vom Unterhaltspflichtigen verlangen, dass dieser ihn versichert. Der unterhaltsbedürftige Ex-Ehegatte kann der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einer Frist von 3 Monaten ab Scheidung als freiwillig Versicherter beitreten. Bestand während der Ehe eine Privat-Krankenversicherung, so kann der unterhaltsbedürftige Ehegatte verlangen, weiterhin in einer Privatversicherung versichert zu werden.
Die Kosten für die Versicherung (gesetzliche oder private Versicherung) hat der Unterhaltspflichtige zu zahlen. Er kann diese Kosten aber bei der Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens absetzen. Dadurch verringert sich der Barunterhaltsanspruch (vgl. das unten unter Nr. 3 stehende Rechenbeispiel für die Rentenversicherung).
2. Pflegeversicherung
Für die Pflegeversicherung gilt entsprechend dasselbe wie für die Krankenversicherung (s.o.).
3. Rentenversicherung
Hinsichtlich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften findet der Versorgungsausgleich statt. Der Ausgleich erfasst aber nur die Zeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrags. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegeben sein. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hätte ansonsten keine Rentenversicherung bzw. würde er aus einer eigenen Erwerbstätigkeit nur geringere Rentenanwartschaften erwerben, als seinen Gesamteinkünften (eigenes Einkommen + Unterhalt) entsprechen würde.
Der Unterhalt wird daher so behandelt, als wäre er sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
Der Altersvorsorgeunterhalt muss vom berechtigten Ehegatten zwingend für eine eigene Altersvorsorge verwendet werden. Er darf diesen Betrag also nicht etwa für andere Zwecke ausgeben.
Der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt endet, wenn der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er eine Altersvorsorge erwarten kann, die diejenige des Unterhaltspflichtigen erreicht.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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