Wie lange muss man Trennungsunterhalt zahlen?

Grundsätzlich wird Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Wie lange die Trennung berreits andauert, ist unwichtig. Deshalb ist auch dann weiterhin Trennungsunterhalt zu zahlen, wenn die Eheleute schon sehr lange getrennt leben.

In folgenden Fällen kann die Unterhaltspflicht schon früher enden:

1. Wenn das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht mehr höher ist als das unterhaltspflichtige Einkommen des Unterhaltsberechtigten
2. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte arbeitspflichtig ist und durch eigene Berufstätigkeit ein ebenso hohes unterhaltsrelevantes Einkommen erzielen könnte wie der unterhaltspflichtige Ehegatte
3. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Dauer mit einem neuen Partner zusammenlebt.
4. Wenn der Unterhaltsanspruch ausnahmsweise verwirkt ist.


Wie bereits ausgeführt endet die Pflicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung. Das heißt aber nicht unbedingt, dass damit die Unterhaltspflicht endgültig endet. In dem meisten Fällen wird nach der Scheidung weiterhin Unterhalt geschuldet, und zwar der nacheheliche Unterhalt.

Wenn sich nicht gerade mit der Scheidung die Einkommensverhältnisse geändert haben, sind der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sogar meist gleich hoch. Trotzdem sind nach der Rechtsprechung der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt nicht identisch, sondern zwei verschiedene Tatbestände. Das hat vor allem folgende Wirkung: Nach der Rechtsprechung sind der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt zwei verschiedene Tatbestände. Deshalb muss der Unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte nach der Scheidung (erneut) gemahnt werden, nun den nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Eine Mahnung, die vor der Scheidung erfolgte, konnte nur den Trennungsunterhalt betreffen und wirkt nach der Scheidung nicht weiter fort.

Beispiel: Die Eheleute leben getrennt, sind aber noch nicht geschieden. Am 1.3. mahnt die Ehefrau den Ehemann, Unterhalt zu zahlen. Am 30.6. wird die Ehe geschieden. Der Ehemann zahlt nur bis zur Scheidung Unterhalt, danach nicht mehr. Im September verlangt die Ex-Ehefrau rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli und August. Hierauf hat sie aber keinen Anspruch: die Mahnung vom 1.3. betraf nur den Trennungsunterhalt, nach der Scheidung wurde der Ehemann nicht erneut ermahnt. Er muss daher erst wieder Unterhalt ab der neuen Aufforderung im September zahlen. Die Ehefrau hätte sofort nach der Scheidung erneut mahnen müssen.

Ähnliches gilt im Falle eines Urteils auf Zahlung von Ehegattenunterhalt: Wird der Unterhaltspflichtige verurteilt, Trennungsunterhalt zu zahlen, so gilt dieses Urteil nur bis zur Scheidung. Zahlt er nach der Scheidung keinen Unterhalt mehr, so kann von ihm nicht rückwirkend Unterhalt verlangt werden, es sei denn, er wurde nach der Scheidung ermahnt, nun nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Beispiel: Das Gericht hat den Ehemann am 1.3. verurteilt, Trennungsunterhalt zu zahlen. Am 30.6. wird die Ehe geschieden. Danach zahlt der Ehemann keinen Unterhalt mehr. Im September verlangt die Ex-Ehefrau rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli und August. Hierauf hat sie aber keinen Anspruch: das Urteil vom 1.3. betraf nur den Trennungsunterhalt und gilt nicht für die Zeit nach der Scheidung. Der Ehemann muss daher erst wieder Unterhalt ab der neuen Aufforderung im September zahlen. Die Ehefrau hätte sofort nach der Scheidung erneut mahnen müssen.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
Finanztipps