In folgenden Fällen kann die Unterhaltspflicht schon früher enden:
1. Wenn das unterhaltsrelevante
Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht mehr höher ist als das unterhaltspflichtige
Einkommen des Unterhaltsberechtigten
2. Wenn der unterhaltsberechtigte
Ehegatte arbeitspflichtig ist und durch
eigene Berufstätigkeit ein ebenso hohes unterhaltsrelevantes
Einkommen erzielen könnte wie der unterhaltspflichtige Ehegatte
3. Wenn
der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf
Dauer mit einem neuen Partner zusammenlebt.
4. Wenn der Unterhaltsanspruch
ausnahmsweise verwirkt ist.
Wie bereits ausgeführt endet die Pflicht
zur Zahlung von Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung. Das heißt
aber nicht unbedingt, dass damit die Unterhaltspflicht endgültig endet. In dem
meisten Fällen wird nach der Scheidung weiterhin Unterhalt geschuldet, und zwar
der nacheheliche Unterhalt.
Wenn sich nicht gerade mit der Scheidung die Einkommensverhältnisse geändert haben, sind der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sogar meist gleich hoch. Trotzdem sind nach der Rechtsprechung der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt nicht identisch, sondern zwei verschiedene Tatbestände. Das hat vor allem folgende Wirkung: Nach der Rechtsprechung sind der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt zwei verschiedene Tatbestände. Deshalb muss der Unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte nach der Scheidung (erneut) gemahnt werden, nun den nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Eine Mahnung, die vor der Scheidung erfolgte, konnte nur den Trennungsunterhalt betreffen und wirkt nach der Scheidung nicht weiter fort.
Beispiel: Die Eheleute leben getrennt, sind aber noch nicht geschieden. Am 1.3. mahnt die Ehefrau den Ehemann, Unterhalt zu zahlen. Am 30.6. wird die Ehe geschieden. Der Ehemann zahlt nur bis zur Scheidung Unterhalt, danach nicht mehr. Im September verlangt die Ex-Ehefrau rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli und August. Hierauf hat sie aber keinen Anspruch: die Mahnung vom 1.3. betraf nur den Trennungsunterhalt, nach der Scheidung wurde der Ehemann nicht erneut ermahnt. Er muss daher erst wieder Unterhalt ab der neuen Aufforderung im September zahlen. Die Ehefrau hätte sofort nach der Scheidung erneut mahnen müssen.
Ähnliches gilt im Falle eines Urteils auf Zahlung von Ehegattenunterhalt: Wird der Unterhaltspflichtige verurteilt, Trennungsunterhalt zu zahlen, so gilt dieses Urteil nur bis zur Scheidung. Zahlt er nach der Scheidung keinen Unterhalt mehr, so kann von ihm nicht rückwirkend Unterhalt verlangt werden, es sei denn, er wurde nach der Scheidung ermahnt, nun nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Beispiel: Das Gericht hat den Ehemann am 1.3. verurteilt, Trennungsunterhalt zu zahlen. Am 30.6. wird die Ehe geschieden. Danach zahlt der Ehemann keinen Unterhalt mehr. Im September verlangt die Ex-Ehefrau rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli und August. Hierauf hat sie aber keinen Anspruch: das Urteil vom 1.3. betraf nur den Trennungsunterhalt und gilt nicht für die Zeit nach der Scheidung. Der Ehemann muss daher erst wieder Unterhalt ab der neuen Aufforderung im September zahlen. Die Ehefrau hätte sofort nach der Scheidung erneut mahnen müssen.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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