Aufgabe der Ehewohnung

Derjenige Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, aber noch Miete zahlen muss, kann von dem in der Wohnung verbliebenen  Ehegatten vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nicht verlangen, dass die Wohnung gekündigt wird. Während des ersten Trennungsjahres besteht keine Pflicht, die Ehewohnung aufzugeben. Anders ist es nur dann, wenn bereits unzweifelhaft feststeht, dass die Ehe geschieden werden wird. Und natürlich muss der ausgezogene Ehegatte auch dann nicht die Wohnung weiter finanzieren, wenn der verbliebene Ehegatte einen neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen hat.

Spätestens dann, wenn die Scheidung eingereicht wurde, muss derjenige Ehegatte, der in der Wohnung verblieben ist, einer Kündigung zustimmen - es sei denn, er will alleine die Wohnung weitermieten und der Vermieter ist damit einverstanden.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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