Nach einer Scheidung ist auf Antrag eines der Ehegatten ein Vermögensausgleich durchzuführen, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben..
Eheleute leben immer in einem von drei möglichen Güterständen: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Der "normale" gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Haben die Eheleute nichts anderes vereinbart, also keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie automatisch im Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Die anderen Güterstände, also Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, müssen durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Ohne einen entsprechenden Ehevertrag leben Eheleute immer automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Unterschied zwischen den Güterständen ist folgender:
Bei der Gütergemeinschaft gehört alles Vermögen beiden Eheleuten
zusammen. Dieser Güterstand besteht aber nur dann, wenn er durch einen
Ehevertrag vereinbart wurde. Er kommt sehr selten vor.
Bei der Gütertrenung bleiben die jeweiligen Vermögen getrennt. Auch dieser Güterstand muss durch einen Ehevertrag vereinbart werden.
Die Zugewinngemeinschaft - also der gesetzliche Güterstand, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben - funktioniert solange die Ehe besteht genauso wie die Gütertrennung. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben ebenso wie bei der Gütertrennung die jeweiligen Vermögen getrennt. Auch die Schulden jedes Ehegatten bleiben allein seine Schulden, mit dem der andere Ehegatte nichts zu tun hat. Kleinanzeigen wie "Ich komme für die Schulden meiner Frau nicht mehr auf" erübrigen sich also. Erst, wenn es zur Scheidung kommt (oder wenn einer der Ehegatten stirbt) macht sich der Unterschied zwischen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft bemerkbar. Während es bei der Gütertrennung nämlich keinen Vermögensausgleich gibt, gibt es bei der Zugewinngemeinschaft einen Ausgleich des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens.
Auch bei der Zugewinngemeinschaft ist gemeinsames Vermögen möglich - z.B. wenn den Eheleuten gemeinsam ein Haus oder gemeinsam ein Auto gehört. Der Unterschied zur Gütergemeinschaft besteht darin, dass das Vermögen eines Ehegatten nicht automatisch auch das Vermögen des anderen Ehegatten wird. Gemeinsames Vermögen entsteht bei der Zugewinngemeinschaft nur dadurch, dass entweder beide Ehegatten den Kaufvertrag oder Darlehensvertrag abschließen (beide unterschreiben) oder dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das miteigentum überträgt (z.B. der Ehemann, der ein Grundstück besitzt, lässt seine Frau als Miteigentümerin eintragen).
Noch einmal: solange die Ehe existiert - also auch noch während der Trennung - besteht zwischen Gütertrennung und dem normalen Güterstand der Zugewinngemeinschaft keinerlei Unterschied. Insbesondere haftet also kein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten! Dasjenige Vermögen, das ein Ehegatte allein erwirbt, ist und bleibt allein sein Vermögen und wird kein gemeinschaftliches Vermögen.
Ein Vermögensausgleich findet nur statt, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft lebten, wenn sie also keine Gütertrennung vereinbart haben. Dieser sogenannte Zugewinnausgleich besteht darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat. Hat also z.B. der Ehemann während der Ehe ein Vermögen von 600.000 Euro neu hinzu erworben, die Ehefrau nur ein solches von 300.000 Euro, so muss der Ehemann die Hälfte der Differenz, also 150.000 Euro ausgleichen.
Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Es kann nicht verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden.
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine Vermögenssaldierung erforderlich. Es muss also alles vorhandene Vermögen in die Berechnung mit einbezogen werden. Darum ist es nicht möglich, einzelne Vermögensgegenstände "auszugleichen". (Beispiel: der Ehemann besitzt bei Beendigung der Ehe einen Aktienpaket im Wert von 100.000 Euro. Die Ehefrau kann nicht verlangen, dass ihr die Hälfte des Wertes, also 50.000 Euro, ausgezahlt werden. Vielmehr ist es erforderlich, bei beiden Ehegatten das gesamte Anfangs- und Endvermögen zu saldieren. Möglicherweise kommt dann beim Mann ein geringerer Überschuss als 100.000 Euro heraus.)
Ein Zugewinnausgleich setzt voraus, dass ein Ehegatte ihn beantragt. Das Scheidungsgericht kümmert sich nicht von sich aus darum, so dass die Ehe auch ohne Durchführung eines Zugewinnausgleichs geschieden werden kann.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, § 1378 Abs. 4 BGB.
Weitere Informationen zum Zugewinnausgleich:
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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